4.1.2.1 Ordentliche Kündigung

 

Rz. 593

GmbH-Gesellschafter können nach der gesetzlichen Regelung ihre Mitgliedschaft nicht im Wege einer ordentlichen Kündigung beenden.[1] Nach dem GmbHG kann sich ein Gesellschafter von der Gesellschaft gegen ihren Willen – abgesehen vom Sonderfall des Preisgaberechts bei unbeschränkter Nachschusspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GmbHG – nur im Wege der Anteilsübertragung lösen. In der GmbH-Satzung kann den Gesellschaftern jedoch ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden.[2]

[1] Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer, Anhang § 34 Rn. 48 m. w. N.
[2] Meyer-Landrut, S. 431 ff.

4.1.2.2 Außerordentliche Kündigung

 

Rz. 594

Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen hat jeder GmbH-Gesellschafter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund zum Austritt auf Seiten des Gesellschafters gegeben ist und andere zumutbare Möglichkeiten, sich von der Gesellschaft zu trennen, nicht bestehen.[1] Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Gesellschaft Maßnahmen trifft, durch die sich ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer für den Gesellschafter nicht zumutbaren Weise ändern.[2]

[1] Baumbach/Hueck/Fastrich, Anhang § 34 Rn. 1; Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 8.
[2] Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer, Anhang § 34 Rn. 54.

4.1.2.3 Rechtsfolgen der Kündigung

 

Rz. 595

Erklärt der austrittsberechtigte Gesellschafter seine Kündigung gegenüber der Gesellschaft, erwirbt er einen Abfindungsanspruch gegenüber der GmbH.[1] Zahlt die GmbH die Abfindungssumme, kann sie nach ihrer Wahl seinen Geschäftsanteil einziehen[2] oder dessen Abtretung an sich oder einen von ihr benannten Mitgesellschafter oder Dritten verlangen.[3]

In der Zeit zwischen Kündigungserklärung und Einziehung bzw. Abtretung besteht die Mitgliedschaft des austrittsberechtigten Gesellschafters weiter fort.[4] Er kann also weiterhin sein Stimmrecht ausüben.[5] Er hat aber aufgrund der fortbestehenden gesellschaftlichen Treuepflicht in besonderem Maße Zurückhaltung bei der Ausübung von Verwaltungsrechten zu üben und darf nicht ohne triftigen Grund gegen Maßnahmen stimmen, die seine Vermögensinteressen nicht beeinträchtigen.[6]

[1] Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 17; Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer, Anhang § 34 Rn. 57.
[2] Siehe Rn. 599 ff.
[3] BGH, Urteil v. 26.10.1983, II ZR 87/83, BGHZ 88 S. 320 (322); Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 19; Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer, Anhang § 34 Rn. 59.
[4] Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 17; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 34 Rn. 76.
[5] Anderer Ansicht Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer, Anhang § 34 Rn. 61.
[6] BGH, Urteil v. 26.10.1983, II ZR 87/83, BGHZ 88 S. 320 (328); Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 17; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 34 Rn. 76.

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