Rz. 560

Bei einer GmbH ist ein Gesellschafterwechsel – vom Tod eines Gesellschafters und der Vererbbarkeit seines Gesellschaftsanteils abgesehen – grundsätzlich nur durch Übertragung von Geschäftsanteilen möglich, § 15 GmbHG. Das GmbH-Gesetz kennt im Gegensatz zum Recht der Personengesellschaften nicht das Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund einer ordentlichen Kündigung. Die der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte, also sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf, Schenkung, Sicherung) als auch die Abtretung als Verfügungsgeschäft, bedürfen der notariellen Beurkundung, § 15 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Eine formgültige und wirksame Abtretung heilt allerdings den Formmangel eines Verpflichtungsgeschäfts, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG.[1] Im Verhältnis zur Gesellschaft wird der Anteilserwerb des neuen Gesellschafters erst wirksam, wenn der neue Gesellschafter als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, § 16 Abs. 1 GmbHG. Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer jeweils unverzüglich nach Wirksamwerden von Veränderungen in den Personen der Gesellschafter eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Überdies wurde im Rahmen des MoMiG ein neuer § 16 Abs. 3 GmbHG eingefügt, der einen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ermöglicht.[2]

[1] Siehe auch Rn. 588.
[2] Zu den Voraussetzungen ausführlich Harbarth, ZIP 2008, S. 57 ff.; Vossius, DB 2007, S. 2299 ff. zu den Übergangsregelungen § 3 Abs. 3 EGGmbHG.

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