Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:
2. |
Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frost und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, soweit der Versicherungsnehmer als Mieter diese Anlagen oder Rohre auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie die Gefahr trägt. |
3. |
Dem Leitungswasser stehen gleich
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