Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

 

1.

Leitungswasser ist Wasser, das aus

 

a)

Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen,

 

b)

mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen,

 

c)

Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,

 

d)

Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen

bestimmungswidrig ausgetreten ist.

 

2.

Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frost und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, soweit der Versicherungsnehmer als Mieter diese Anlagen oder Rohre auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie die Gefahr trägt.

 

3.

Dem Leitungswasser stehen gleich

 

a)

Wasserdampf;

 

b)

wärmetragende Flüssigkeiten, z.B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge