Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentliches Interesse an Erhaltung eines Kulturdenkmals; Seltenheitswert; Austausch von Fenstern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der "Seltenheitswert" eines Kulturdenkmals ist nur einer von mehreren denkmalpflegerischen Belangen, die bei der Abwägung, ob an der Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, zu berücksichtigen sind. Er beschränkt die Denkmalpflege nicht auf die Erhaltung lauter letzter Exemplare.

2. Genehmigungspflichtig ist jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals (Abweichung von VGH Mannheim, 20.01.1977 - V 273/76 -). Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist in der Regel rechtmäßig, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds erheblich ist und höherrangiges Recht nicht entgegensteht.

3. Der Austausch wohlgegliederter Holzfenster gegen schlichte Kunststoffenster ist bei einem Kulturdenkmal regelmäßig auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn das Erscheinungsbild des Gebäudes durch künstliche Attrappen ("Schwindelsprossen") scheinbar gewahrt werden soll (hier: Gebäude des Historismus in Heidelberg-Neuenheim).

 

Normenkette

DSchG BW § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Entscheidung vom 18.08.1989; Aktenzeichen 3 K 179/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543711

NVwZ-RR 1991, 291

DVBl. 1990, 1113

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