Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 7 K 4720/02)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.06.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1644/05)

 

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2004 – 7 K 4720/02 – wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.391,64 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Kläger kann keinen Erfolg haben. Denn keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt eine Berufungszulassung.

1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch – ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt – als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).

Solche schlüssigen Gegenargumente sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121) ist zur Vermögenssteuer, nicht aber zur Grundsteuer ergangen. Auch in den Gründen hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die notwendigerweise auch für die Grundsteuer von unmittelbarer Bedeutung sind. Mit dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden steuergesetzlichen Regelungen für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, da die Vermögenssteuer einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich belaste. Diese Frage stellt sich bei der Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 8.2.2000 – II B 65/99 –).

Die von den Klägern geltend gemachte Möglichkeit einer konfiskatorischen Wirkung der Grundsteuer im Einzelfall kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995, aaO) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer begründen. Denn diese Steuer führt schon wegen ihrer – auch im Fall der Kläger – sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes. Auch ist sie weder generell noch im Einzelfall der Kläger mit dem (Teil-)Verlust oder der Belastung des Grundbesitzes selbst verbunden.

2. Danach ist auch die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anzunehmen. Sie wäre nur dann gegeben, wenn eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen worden wäre, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. mN.). Der geltend gemachte Klärungsbedarf hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, ist jedoch – wie oben dargelegt – nicht gegeben.

3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Namentlich dann, wenn der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles – wie hier – darin sieht, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Umstände nicht eingegangen sei oder maßgebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, ist für die Darlegung zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte und ihren Schwierigkeitsgrad nachvollziehbar aufzeigt (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163). Darzulegen ist daher – ungeachtet des Verfahrensausgangs – die Vielschichtigkeit des Falles in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht, m.a.W., dass die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beurteilt werden kann. Dem entspricht der Antrag der Kläger nicht, wenn er lediglich mit Blick auf die oben dargelegten Gründe die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer für bedeutsam hält.

Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Abs. 2 GKG a.F..

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Strauß, Vo...

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