rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulleiter. Rektorenstelle. Versetzung. Mitwirkungsrecht. Anhörung. Verfahrensvorschrift. subjektiv öffentliches Recht. Besetzung einer Schulleiterstelle. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelungen in § 40 SchulG sind verfahrensrechtlicher Art, die die interne Mitwirkungsbefugnis des Schulträgers bei der Besetzung einer Schulleiterstelle zum Inhalt haben.

2. Verfahrensvorschriften durch die die Art und Weise geregelt wird, in der ein Dritter Rechte oder Interessen geltend zu machen hat oder diese von der Behörde zu ermitteln sind, bezwecken grundsätzlich allein den Schutz desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht. Sie begründen in aller Regel keine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Position des Mitwirkungsberechtigten (st. Rspr.).

3. Die Beteiligung des Schulträgers bei der Bestellung des Schulleiters einer Grund- und Hauptschule begründet – auch in Ansehung des Selbstverwaltungsrechts des kommunalen Schulträgers – keine einklagbare Rechtsposition der Gemeinde.

 

Normenkette

GG Art. 28 Abs. 2; SchulG § 28 Abs. 1, § 38 Abs. 1, §§ 40, 48; VwGO § 42 Abs. 2, § 123

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 29.07.2004; Aktenzeichen 2 K 1606/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2004 – 2 K 1606/04 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der Schulträgerin für die Grund- und Hauptschule xxxxxxxxx, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Rektorenstelle der Grund- und Hauptschule xxxxxxxxx ohne vorherige Mitwirkung der Antragstellerin zu besetzen. Der Antragstellerin fehlt für den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Sicherung ihres aus § 40 Abs. 1 SchulG abgeleiteten Mitwirkungsrechts die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Antragsbefugnis.

Das Gericht kann auf Antrag auch schon vor Klagerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein auf eine solche Sicherungsanordnung gerichteter Antrag ist im subjektiv rechtlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nur dann zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNr. 107). Es muss um ein subjektives Recht des Antragstellers gehen, das infolge des Handelns oder Unterlassens des Antragsgegners möglicherweise verletzt wird (Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 123 RdNr. 41). Ein subjektives, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage verfolgbares und damit im einstweiligen Anordnungsverfahren sicherbares Recht auf Mitwirkung bei der Besetzung der Stelle eines Schulleiters bei einer Grund- und Hauptschule hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in seiner gegenwärtigen Fassung (Änderungsgesetz vom 01.04.2004; GBl. S. 178) räumt dem Schulträger bei der Besetzung der Schulleiterstellen ein Mitwirkungsrecht ein (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SchulG). Danach unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde vor der Ernennung des Schulleiters den Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen und erteilt über alle Bewerber weitere für die Frage der Eignung sachdienliche Informationen (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG). Nach § 40 Abs. 3 SchulG ist der Schulträger berechtigt, Besetzungsvorschläge zu machen und die obere Schulaufsichtsbehörde hat sich nach Abs. 4 der Vorschrift mit dem Schulträger ins Benehmen zu setzen, falls sie seinem Vorschlag nicht entspricht. Auf Verlangen eines Beteiligten findet eine mündliche Erörterung statt und für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Schulleiterstellen (§ 40 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG).

§ 40 SchulG stellt somit eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die die interne Mitwirkungsbefugnis u.a. des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstelle zum Inhalt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1993 – 4 S 2400/93 –, IÖD 1994, 60). Ob diese Regelung, wie die Antragstellerin vorträgt und die Antragsgegnerin bestreitet, nicht nur für den Fall der Ernennung eines Schulleiters und dem Vorhandensein mehrerer Bewerber um dieses Amt, sondern auch – wie hier – bei der Versetzung eines Schulleiters Platz greift, muss nicht entschieden werden (ebenso offen gelassen in VGH Bad.Württ., B...

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