Entscheidungsstichwort (Thema)

maßgeblicher Zeitpunkt. Zustimmung Kündigung. Arbeitsverhältnis Ruhen. Zustimmung zur Kündigung nach dem SchwbG

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten aus Krankheitsgründen steht nicht bereits entgegen, daß sein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 59 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BAT im Zeitpunkt der Kündigung ruht. Dieser Umstand stellt vielmehr ein Element im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar.

 

Normenkette

SchwbG § 15; BAT § 59 Abs. 1 Sätze 4-5

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 25.03.1996; Aktenzeichen 8 K 5323/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 1996 – 8 K 5323/94 – geändert.

Der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 21.11.1994 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß. Der Senat hält die zulässige Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130a Satz 1 VwGO).

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die gegen den – den Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom 17.01.1994 aufhebenden – Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle gerichtete Klage abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn der Widerspruchsausschuß hat für seine die Zustimmung versagende Entscheidung in ermessensfehlerhafter Weise maßgeblich auf die dem Beigeladenen für die Zeit vom 07.04.1993 bis 31.10.1995 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Rentenbescheid der BfA vom 11.11.1993) abgestellt.

Für die Beurteilung der materiellen Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage des Arbeitgebers gegen den eine bereits erteilte Zustimmung zur Kündigung aufhebenden Widerspruchsbescheid ist – ebenso wie für die Widerspruchsentscheidung selbst – auf den der Kündigung zugrunde liegenden historischen Sachverhalt abzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.1996 – 7 S 3383/94 – m.w.N.). Die nachfolgende Entwicklung der tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse findet daher keine Berücksichtigung. Vorliegend ist die Kündigung am 26.01.1994 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beigeladene bereits (Zeit-)Rentenempfänger. Der Widerspruchsausschuß hat diesen Umstand zwar grundsätzlich zu Recht in seine Erwägungen einbezogen, ihm indessen im Blick auf die Frage der Zustimmung nach § 15 SchwbG ein unverhältnismäßig hohes Gewicht beigemessen.

Der Widerspruchsausschuß hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen wegen der diesem gewährten Zeitrente gemäß § 59 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BAT ruhe. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien müsse bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Danach könnten diejenigen Gründe, die zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses geführt hätten, nicht auch für eine ordentliche Kündigung wegen Krankheit herangezogen werden. Anderenfalls komme der tarifvertraglichen Regelung nämlich keine Bedeutung mehr zu. Dies sei systemgerecht. Eine Kündigung aus anderen Gründen sei nicht ausgeschlossen, weil der Tarifvertrag insoweit kein Kündigungsverbot beinhalte. Im Hinblick auf die vorliegende krankheitsbedingte Kündigung, zu der die Zustimmung begehrt werde, komme es somit wegen § 59 Abs. 1 Sätze 4, 5 BAT auf eine medizinische Prognose über den künftigen Verlauf der Arbeitsunfähigkeitszeiten – zumindest bis zum Ablauf der bewilligten Zeitrente – nicht mehr an. Dahingestellt bleiben könne auch, ob der Umstand der Befristung der Rente als Indiz für eine positive Prognose anzusehen sei oder ob die Dauer der Zeitrente bezogen auf das relativ kurz bestehende Arbeitsverhältnis als negative Prognose beurteilt werden müsse.

Mit diesen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht maßgeblich mit der Begründung bestätigt hat, eine Zustimmung komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht, wird die Bedeutung der tarifvertraglichen Regelung für das Kündigungszustimmungsverfahren verkannt:

Die Bestimmung des § 59 BAT stellt eine arbeitsvertragsrechtliche Regelung dar, die dem Schutz des Arbeitnehmers zu dienen bestimmt und daher gesetzeskonform in einer Weise auszulegen ist, die eine Umgehung des § 1 KSchG oder der §§ 626, 622 BGB ausschließt (BAG, Urteil vom 28.06.1995, AP Nr. 6 zu § 59 BAT betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines berufsunfähigen Arbeitnehmers). Sie ist daher in erster Linie im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG zu berücksichtigen. Ob eine Kündigung im Sinne vom § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, unterliegt allerdings grundsätzlich nicht der Überprüfung durch die Hauptfürsorgestelle bzw. die Verwaltungsgerichte, sondern ist in erster Linie...

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