Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Eingruppierung. Weigerungsgrund. Entgeltsystem. Mitbestimmung bei der Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Mitbestimmung aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (Mitbestimmung bei Angestellten und Arbeitern bei Eingruppierung, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist) greift ein, wenn kein Tarifvertrag die Eingruppierung regelt. Sie erstreckt sich auf die Zuordnung des Angestellten oder Arbeiters zu einer Entgeltgruppe innerhalb des von der Dienststelle zugrunde gelegten Entgeltsystems.

2. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer solchen Eingruppierung liegt ersichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes und ist unbeachtlich, wenn sie mit der Begründung erfolgt, das für nebenberufliche und nebenamtliche Lehrkräfte vorgesehene Entgeltsystem sei unanwendbar, da die darin vorgesehenen Vergütungen zu niedrig seien, vielmehr sei eine anteilige Vergütung nach BAT zu zahlen (Anschluß an Senatsbeschluß vom 19.5.1987, 15 S 248/86).

 

Normenkette

LPVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 23.09.1992; Aktenzeichen PVS-L 13/92)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 14.06.1995; Aktenzeichen 6 P 43.93)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 1992 – PVS-L 13/92 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die bei einer Schule für Sprachbehinderte tätige Sonderschullehrerin D. (Besoldungsgruppe A 13) war aus familiären Gründen gemäß § 152 LBG beurlaubt. Gleichwohl sollte sie vorübergehend (von Januar 1992 bis 1.7.1992) an der Schule drei Wochenstunden (an einem Tag der Woche) Unterricht erteilen. Zu diesem Zweck war ihre Einstellung als nebenberufliche Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit einem entsprechenden Unterrichtsauftrag (3/27) vorgesehen. Als Vergütung war die Zahlung von Beträgen gemäß den Vergütungssatzrichtlinien – VSR – vom 15.7.1991 (Kultus und Unterricht 1991, 409) vorgesehen, und zwar nach Nr. 4.1.3.1 in Verbindung mit Nr. 4.3.2.3 VSR. Die Nr. 4.1.3.1 VSR enthält den Vergütungssatz (DM 32,90) für nebenberuflichen Unterricht bei Sonderschulen für Angestellte, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen für Laufbahnen, deren Eingangsamt mindestens dem gehobenen Dienst in BesGr. A 13 zugeordnet ist. Nr. 4.3.2.3 VSR enthält dazu die umgerechnete Monatsvergütung für eine Wochenstunde mit DM 115,15. Die der Sonderschullehrerin zustehende Monatsvergütung sollte demnach 345,45 DM betragen.

Die Vergütungssatzrichtlinien bestimmen nach ihrer Nummer 1 die Vergütungen für die Erteilung von Unterricht im Rahmen einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit und im Rahmen eines Nebenberufs (von nicht hauptamtlich / hauptberuflich im Öffentlichen Dienst Beschäftigten), soweit kein Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen des BAT besteht.

Das … beantragte unterm 15.1.1992 bei dem Antragsteller unter Verwendung des Formblatts „Beteiligung des Personalrats” hierzu eine Zustimmung. In dem Formblatt ist im Datenfeld unter der Nr. 9 die beabsichtigte Personalmaßnahme durch zweifaches Ankreuzen wie folgt bezeichnet: Erstes Kreuz bei „Einstellung”, zweites Kreuz bei folgendem maschinenschriftlich eingefügten Text „als nebenberufliche Lehrkraft nach Vergütungssatzrichtlinien”. Unter Nummer 21 des Datenfeldes heißt es: Die Beschäftigung soll erfolgen mit wöchentlich 3/27 Unterrichtsstunden. Bei Nummer 22 des Datenfeldes mit der Bezeichnung „Vergütungsgruppe / Nummer nach den VRL” heißt es: 4.1.3.1 i.V.m. 4.3.2.3 VSR. Das Formblatt enthält folgenden vorformulierten Zustimmungsantrag: Die obengenannte Dienststelle beabsichtigt, die im Datenfeld näher genannte Personalmaßnahme zu treffen. Es wird um Zustimmung bzw. Kenntnisnahme und um Rückgabe von Blatt 1 des Vordrucksatzes mit der Empfangsbescheinigung in Feld 2 gebeten.

Bei der im Formblatt „Beteiligung des Personalrats” genannten Abkürzung VRL handelt es sich um die „Richtlinien über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet” (= Vergütungsrichtlinien Lehrkräfte; Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 2.8.1982, K.u.U. 1982, 906). Diese Richtlinien erhielten durch eine Änderung vom 19.5.1989 (K.u.U. 1989, 339) die Bezeichnung „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet” (im folgenden „Eingruppierungsrichtlinien”). In ihnen ist vorgesehen, daß die Eingruppierung solcher Lehrkräfte in die entsprechenden Vergütungsgruppen des BAT überwiegend nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Merkmalen erfolgt.

Der Antragsteller stimmte mit Schreiben vom 22.1.1992 der beabsichtigten Einstellung zu. Er erklärte in dem Schreiben weiter, daß er der in Zeile 22 des Datenfeldes vorgesehenen Eingruppierung nicht zustimme. Die Vergütung nach den Vergütungssatzrichtli...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge