Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung bei Einstellung eines Angestellten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Mitbestimmungsrecht des Personralrechts wird verletzt, wenn ein Angestellter zu einem Zeitpunkt eingestellt wird, an welchem die Äußerungsfrist des mitbestimmungsberechtigten Personalrats noch nicht abgelaufen ist und der Personalrat der Einstellung nicht zugestimmt hat (wie Senatsbeschluß vom 25.9.1979, XIII 1276/79).

2. Das Mitbestimmungsrecht § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bezieht sich auf die Einstellung; es bezieht sich auf die Eingruppierung nur, wenn der Tarifvertrag eine Bestimmung über die Eingruppierung nicht enthält oder im Einzelfall die tarifliche Eingruppierung nicht gelten soll.

3. Das auf die Einstellung bezogene Mitbestimungsrecht des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG erstreckt sich auf die – bezogen auf die Vergütungsgruppe – arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeit, nicht jedoch auf die im Einzelfall für den Einzustellenden vorgesehenen einzelnen Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge).

4. Zum Umfang der Unterrichtspflicht bei der Einstellung eines Angestellten.

 

Normenkette

LPVG § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 17.10.1979; Aktenzeichen PVS 11/79)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1979 – PVS 11/79 – teilweise geändert. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers dadurch verletzt hat, daß er am 19. September 1978 Frau … eingestellt hat. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Beteiligte unterrichtete den Antragsteller mit einem am 11.9.1978 bei ihm eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage, daß beabsichtigt sei, Frau … als Angestellte im Schreibdienst beim Institut für … einzustellen (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 20 Stunden). Vorgesehen sei die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 Teil II N Anlage 1 a BAT. Dem Schreiben beigefügt war ein Personalbogen und das anfordernde Schreiben des Instituts vom 11.9.1978 nebst einem ergänzenden Vermerk des Rektoramts. In dem Schreiben des Instituts ist die der Einzustellenden zu übertragene Tätigkeit bezeichnet wie folgt:

Zeitanteil in %

„1.

Schreiben wissenschaftliche Texte mit fremdsprachlichen Ausdrücken, Formeln und Tabellen

25

2.

Laufende Korrespondenz

60

3.

Mithilfe bei der Führung der Haushaltsüberwachungs- und der Inventarliste

10

4.

Zusammenstellen von Forschungsberichten

5

Die Tätigkeiten Nr. 1 und Nr. 3 erfordern gründlicher Fachkenntnisse.”

Der ergänzende Vermerk lautet:

„Nach Auskunft … enthalten auch die Arbeitsvorgänge zu 2. fremdsprachliche und wissenschaftliche Ausdrücke. Das Tätigkeitsmerkmal der Verg.Gr. VIII, Fallgr. 4 ist damit gegeben.”

Der Beteiligte bat um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme.

Der Antragsteller beschloß am 18.9.1978, die Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung nach § 82 Nr. 1 LPVG zu verweigern. Er übermittelte diese Entscheidung mit Schreiben vom 19.9.1978. Darin heißt es, die zu übertragende Tätigkeit sei nicht so umschrieben, daß diese dem Begriff des Arbeitsvorgangs i.S. der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT entspreche. Es sei insbesondere nicht genügend dargetan, welche einzelnen Arbeitsleistungen innerhalb der Tätigkeit „laufende Korrespondenz” erbracht werden müßten. Ferner sei der Antragsteller nicht umfassend unterrichtet, in welcher Funktion die Einzustellende tätig sein solle. Das Schreiben wurde am 20.9.1978 während der Dienststunden bei der Poststelle des Rektoramtes abgegeben.

Der Beteiligte stellte Frau … ein. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 31.1.1979 heißt es, sie werde „ab 19. September 1978 … für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT eingestellt.” In einem weiteren Aktenvermerk des Rektoramts ist als Einstellungstag der 19.9.1978 angegeben. Der Beteiligte bezeichnete dem Antragsteller gegenüber die Verweigerung der Zustimmung als nicht dem Gesetz entsprechend. Er teilte dem Antragsteller auch mit, daß der Einzustellenden die üblichen Schreibtätigkeiten (Maschinenschreiben, Stenogrammaufnahmen) übertragen werden sollen. Ein weiteres Aufspalten der Tätigkeiten sei weder sinnvoll noch tarifrechtlich geboten. Schreibtechnische Fähigkeiten, die eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT zur Folge hätten, habe die Einzustellende nicht nachgewiesen.

Der Antragsteller betrachtete die ohne seine Zustimmung vorgenommene Einstellung als Übergehung seiner Rechte. Weiterer Schriftwechsel und Aussprachen brachten zwischen den Beteiligten keine Einigung. Der Antragsteller hat darauf am 28.5.1979 das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und die Feststellung begehrt, daß der Beteiligte bei der Einstellung von Frau Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat. Er hat geltend gemacht, die Dienststelle habe nicht die Zuständigkeit zur Feststellung, ob Weigerungsgründe nach § 82 LPVG vorgebracht seien oder nicht. Die Dienststelle hätte d...

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