"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:
2. |
Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an
|
3. |
Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. |
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