"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:
1. |
Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. |
3. |
Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. |
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