1.

Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

 

a)

der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),

 

b)

der Warmwasser- oder Dampfheizung,

 

c)

von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,

 

d)

von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.

Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes.

 

2.

Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an

 

a)

Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) oder ähnlichen Installationen,

 

b)

Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,

 

c)

Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.

 

3.

Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden.

 

4.

Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden

 

a)

durch Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe § 6 Nr. 1) den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat,

 

b)

an versicherten Sachen (siehe § 1), soweit die Gebäude noch nicht bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind,

 

c)

durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe §§ 4 Nr. 1 a) und 5),

 

d)

Sturm, Hagel (siehe § 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge