Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines Dienstunfalls

 

Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums C-Stadt vom 03.07.2002 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 04.02.2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Vorfall vom 05.08.1999 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Vorfalls vom 05. August 1999 als Dienstunfall.

Der 1960 geborene Kläger war Kriminalhauptmeister und seit 01.07.1997 beim Polizeipräsidium –… –, tätig.

Der Kläger traf sich am Abend des 04.08.1999 mit seinem Kollegen – … –in dem Restaurant „– … –”, um diverse Sachen zu besprechen. Nach Ende des Gaststättenbesuches wollten der Kläger und sein Kollege etwa gegen 1.30 Uhr noch einmal die Toiletten im – … – aufsuchen. Auf dem Weg dorthin kamen ihnen zwei jugendliehe Männer jeweils mit einem Gepäckwagen, mit dem sie die Gänge entlang fuhren, entgegen. Im Vorbeifahren fuhr der eine junge Mann, – … –, dem Kläger mit dem Kofferkuli über den Fuß. Es kam zu einem Gespräch, in dessen Verlauf der –… – dem Kläger unvermittelt mit der Faust ins Gesicht schlug, woraufhin der Kläger zu Boden fiel. Sein Kollege – … – erhielt auch einen Faustschlag ins Gesicht, der ihn zu Boden brachte. Als er sich wieder erheben wollte, versetzte ihm der – … – noch einen Tritt in das Gesicht. Der Schädiger – … – und der Zeuge C. entfernten sich von dem Tatort.

Der Kläger befand sich vom 05.08.1999 bis zum 14.08.1999 in der akuten Krankenhausbehandlung. Vom 26.08.–12.10.1999 befand sich der Kläger zur Rehabilitation in der Neurologischen Rehabilitationsklinik D-Stadt.

Das polizeiärztliche Gutachten vom 12.10.2000 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit epiduralem Hämatom rechts okzipital mit Schädelkalottenfraktur und Kontusionsblutung linksfrontal am 05.08.1999 erlitt. Eine Entlastungskraniotomie und Ausräumung des Hämatoms okzipital erfolgten am 05.08.1999. Eine Revision und erneute Ausräumung bei Nachblutung war ebenfalls noch am 05.08.1999 erforderlich. Ferner wurden reaktive Depressionen festgestellt. Das Gutachten stellte weiter fest, dass die knöcherne Absprengung der Basis des 2. Mittelfußknochens links erst am 18.09.1999 stattgefunden habe. Der Kläger sei polizeidienstunfähig und beamtendienstunfähig für die Dauer von zwei Jahren. Das Versorgungsamt – … – erkannte unter dem Datum des 21.03.2000 einen Grad der Behinderung von 50 vom Hundert an.

Mit Verfügung des Polizeipräsidium – … – vom 08.12.2000 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2000 gemäß § 193 Abs. 1 i.V.m. §§ 51 und 56 Abs. 2 HBG in den Ruhestand versetzt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.02.2001 beantragte der Kläger, den Unfall vom 05.08.1999 als Dienstunfall anzuerkennen. Im Strafverfahren habe ein Zeuge ausgesagt, dass sich der Kläger und sein Kollege offensichtlich nach dem ersten Angriff des Schädigers – … – in den Dienst versetzt hätten. Erst danach sei es zu der Körperverletzung des Klägers gekommen (Bl. 2 VV).

Auf Anfrage des Polizeipräsidiums C-Stadt vom 15.05.2001 übersandten die Städtischen Kliniken C-Stadt den Abschlussbericht vom 09.09.1999 einschließlich des Befundberichtes. Auf Befragung des Polizeipräsidiums C-Stadt vom 20.07.2001 gab ein Mitarbeiter des – … – am 14.08.2001 an, dass bei beiden verletzten Beamten ein starker Geruch nach Alkohol feststellbar gewesen sei (Bl. 137 VV). Unter dem Datum des 05.10.2001 wurde Professor Dr. – … – von den Universitätskliniken C-Stadt, Zentrum der Rechtsmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Kläger in Anbetracht der Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Ereignisses tatsächlich physisch und psychisch in der Lage gewesen sei, die bei einer „Versetzung in den Dienst” als Polizeivollzugsbeamter zu erbringenden hoheitlichen Handlungen und polizeilichen Ermittlungen in erforderlicher Weise wahrzunehmen. Das Gutachten wurde unter dem Datum des 14.02.2002 erstellt (Bl. 154 bis 166 VV); auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.

Mit Bescheid des Polizeipräsidiums C-Stadt vom 03.07.2002 wurde der Antrag auf Anerkennung des Unfalls vom 05.08.1999 als Dienstunfall, abgelehnt (Bl. 252–261 VV). Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 08.07.2002 (Bl. 272 VV) zugestellt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.07.2002, der am 26.07.2002 beim Polizeipräsidium C-Stadt einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.07.2002.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums C-Stadt vom 04.02.2003 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. 273–280 VV). Der Wi...

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