Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstvergehen

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.11.2001; Aktenzeichen 2 BvR 2138/00)

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.10.2000; Aktenzeichen D 17 S 13/00)

 

Tenor

Dem Beamten wird das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der am xx.xx.1939 geborene Beamte besuchte vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx das Gymnasium in xxxxxxx/xxxxx, das er mit dem Schulabschluss „Mittlere Reife“ verließ. Am xx.xx.1960 legte er die landwirtschaftliche Gehilfenprüfung ab mit dem Gesamtergebnis „sehr gut”. Vom 26.03.1962 bis 27.07.1963 besuchte der Beamte die höhere Landbauschule in xxxxxxxxx, die er mit der Staatsprüfung (Gesamtnote „gut”) abschloss. Vom 16.09.1963 bis 31.03.1964 war der Beamte als Landwirtschaftsberater beim Regierungspräsidium xxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx beschäftigt. Schließlich begann er eine Lehramtsausbildung und legte am xx.xx.1966 die Prüfung für das Lehramt an Landwirtschaftlichen Berufs- und Berufsfachschulen mit Erfolg ab (Gesamtzeugnis: „gut”). Das Oberschulamt ernannte den Beamten mit Wirkung vom xx.xx.1966 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter für das Lehramt an Landwirtschaftlichen Berufs- und Berufsfachschulen und teilte ihn der landwirtschaftlichen Berufsschule in xxxxxxxxxxxxxxxx zur praktisch-pädagogischen Ausbildung zu. Mit Wirkung vom 03.04.1967 wurde der Beamte unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landwirtschaftsoberlehrer z.A. ernannt und zur Erteilung eines vollen Lehrauftrags von 28 Wochenstunden der Landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachgruppe Landbau, xxxxxxxxxx, zugewiesen. Am 14.10.1969 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen und der Beamte wurde zum Landwirtschaftsoberlehrer ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.1970 wurde der Beamte zum Landwirtschaftsschulrat ernannt und zum 01.11.1970 zum Fachberater für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft (Landbau) bestellt. Am 14.01.1981 erfolgte die Ernennung zum Studienrat. Am 05.07.1991 wurde der Beamte zum Oberstudienrat ernannt.

Bei dem Beamten wurde mit Bescheid des Versorgungsamts xxxxxxxxxxxxxx vom xx.xx.1993 wegen einer Verschlusskrankheit der Blutgefäße in beiden Beinen ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt. Mit Bescheid des Arbeitsamts xxxxxxxxxx vom xx.xx.1993 wurde der Beamte einem Schwerbehinderten gleichgestellt. In der Folge erhielt er am xx.xx.1993 eine Deputatsermäßigung um 5 Wochenstunden für das Schuljahr 1992/93. Die Ermäßigung wurde am xx.xx.1993 verlängert bis zum Ende des Schuljahres 1997/98, so dass die Unterrichtsverpflichtung des Beamten von 1993 bis 1997 von regulär 23 auf 18 Wochenstunden reduziert wurde. Der Beamte war nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung Sicherheitsbeauftragter der Schule, gehörte dem Prüfungsausschuss an und führte zusammen mit dem Leiter der Schule deren Landwirtschaftliche Abteilung.

Mit Schreiben vom 28.06.1998 beantragte der Beamte – er war nach der Aufdeckung der vorgeworfenen Handlungen seit 28.04.1998 arbeitsunfähig erkrankt und hatte sich in stationärer Behandlung im Zentrum für Psychiatrie, …, befunden – seine Versetzung in den Ruhestand. Eine Untersuchung durch Frau Dr. … – Gesundheitsamt – vom 03.08.1998 ergab die Diagnosen schwere depressive Episode, Tinnitus (Ohrgeräusch) und arterielle Durchblutungsstörungen beider Beine, links mehr als rechts. Nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung leidet er unter dem Tinnitus seit ca. 1986/87 und an den Durchblutungsstörungen der Beine seit Anfang der 90er Jahre. Entsprechend seinem Antrag wurde der Beamte vom Oberschulamt mit Schreiben vom 29.01.1999 mit Ablauf des 31.05.1999 in den Ruhestand versetzt. Der Beamte war vor seiner Zurruhesetzung bis zu seiner Erkrankung seit seinem Dienstantritt an der Landwirtschaftlichen Berufsschule (…) in … beschäftigt.

Der Beamte ist verheiratet und hat drei Töchter im Alter von … und … Jahren. Die jüngste Tochter beendet nach den Angaben des Beamten derzeit ihr Studium und wohnt daher noch im Haushalt des Beamten; sie wird von ihm und seiner Frau unterhalten.

Die unterrichtlichen und außerunterrichtlichen dienstlichen Leistungen des Beamten wurden in seinen dienstlichen Beurteilungen mit gut (2,0), in der Beurteilung vom 28.12.1989 mit sehr gut – gut (1,5) bewertet. Der Beamte ist disziplinarisch nicht vorbelastet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Amtsgericht … – Jugendschöffengericht – verurteilte den Beamten mit Urteil vom 11.01.1999 – … –, rechtskräftig seit dem 19.01.1999, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt nach dem Bewährungsbeschluss vom 11.01.1999 4 Jahre. Dem Beamten wurde mit dem Bewährungsbeschluss außerdem auferlegt, einen Geldbetrag i.H.v. 12.000 DM in monatlichen Raten von 750 DM an den … e.V., …, zu bezahlen. Außerdem wurde ihm aufgegeben, unverzüglich nach Rechtskraft der Ent...

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