Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulrecht

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 14.07.1998; Aktenzeichen 1 BvR 1640/97)

Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 13.08.1997; Aktenzeichen 3 M 17/97)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Eltern zweier im November 1988 geborener Kinder, die die 2. Klasse der …-Schule in … besuchen. Die …-Schule unterrichtet die Rechtschreibung entsprechend dem Runderlaß des Antragsgegners zur Umsetzung der Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen in Schleswig-Holstein vom 05.11.1996 (MBl. MBWFK. Schl.-H. 1996, 476 f; im folgenden: Erlaß).

Am 12.02.1997 haben die Antragsteller Klage gegen den vorgenannten Erlaß erhoben, über die noch nicht entschieden ist (9 A … (9…)).

Am 26.02.1997 haben die Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, daß ihnen unmittelbar aus Art. 6 und Art. 2 GG ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen den Erlaß des Antragsgegners vom 05.11.1996 zustehe. Der Eingriff in den grundrechtsrelevanten Bereich im Erlaßwege sei verfassungswidrig. Der Antragsgegner habe ohne Not den Reformzeitpunkt um fast zwei Jahre vorverlegt, wodurch sich die Kinder der Antragsteller in der Situation befänden, daß sie eine reformierte Orthographie lernen müßten, von der zumindest zweifelhaft sei, daß sie jemals Gültigkeit im gesamten deutschen Sprachraum erlangen werde. Damit bestehe die Gefahr, daß bei den Kindern eine dauerhafte Verunsicherung über den Schreibgebrauch herbeigeführt werde, welche nur durch einen unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand für das Umlernen wieder beseitigt werden könnte. Dieser Schaden könne ohne weiteres dadurch vermieden werden, daß die Übergangsregelung bis zum 31.07.1998 einstweilen aufgehoben werde. Bisher sei noch kein großer Schaden entstanden. Demgegenüber sei ein Schaden auf Seiten des Antragsgegners nicht zu erkennen, wenn antragsgemäß entschieden werde.

Die Antragsteller beantragen,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, seinen Runderlaß vom 05.11.1996 – III 310-320-351.24-1 – insoweit einstweilen bis zum Abschluß des Klageverfahrens aufzuheben, als mit der Übergangsregelung bis zum 31.07.1998 die für den 1. August 1998 geplante Umsetzung der amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen in Schleswig-Holstein bereits jetzt schon umgesetzt wird,

hilfsweise,

die …-Schule in … anzuweisen, für die Dauer des Klageverfahrens eine Unterrichtung der neuen Schreibweise gegenüber den Kindern der Antragsteller zu unterlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung sei nicht erforderlich, da auch eine längere Verfahrensdauer in der Hauptsache nicht zu für sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führen würde. Im übrigen fehle es auch an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Gerichtsakte 9 A …/9 (9…) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Die erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller ist nicht gegeben. Die Antragsteller werden durch den Erlaß vom 05.11.1996 nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Der Erlaß des Antragsgegners berührt weder das Elternrecht der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 GG noch ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Wirkung des Erlasses als interne, an die schleswig-holsteinischen Schulen gerichtete Verwaltungsvorschrift beschränkt sich darauf, die Schulen im Zuständigkeitsberich des Antragsgegners anzuweisen, mit seinem Inkrafttreten die deutsche Rechtschreibung nach näher bestimmten Vorgaben zu unterrichten. Eine unmittelbare Betroffenheit der Rechte der Antragsteller folgt hieraus nicht. Eine solche könnte sich – möglicherweise – erst durch die Umsetzung des Erlasses an der die Kinder der Antragsteller unterrichtenden …-Schule in …, nicht aber unmittelbar durch den Erlaß ergeben. Richtiger Antragsgegner wäre insoweit die die Kinder der Antragsteller unterrichtende Schule in …, nicht aber der Antragsgegner als Erlaßgeber.

Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Antrag der Antragsteller auch unbegründet. Weder ist der für den Erlaß einer hier allein in Betracht kommenden Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Sicherungsanspruch noch der insoweit erforderliche Sicherungsgrund gegeben.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines hiernach erforderlichen Sicherungsanspruches sind nicht ersichtlich...

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