Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 53,33 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 24. November 2010 beschloss die Gemeinde Beetzsee eine neue Zweitwohnungssteuersatzung (ZwWoStS, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Beetzsee 13/2010 vom 5. Dezember 2010, S. 15 f.), die sich in § 12 (“Inkrafttreten”) Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 beimisst. In der Satzung ist u. a. geregelt:

§ 4

Steuermaßstab

(1) Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet.

(2) Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche…

(3) Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen:

Zone 1

Lage außerhalb einer Ortslage und abseits einer Wasserlage

Zone 2

Lage innerhalb einer Ortslage bzw. im Ortsrandbereich und abseits einer Wasserlage

Zone 3

wassernahe Lage mit einer Entfernung zum Wasser von ‰¤ 300

Zone 4

direkte Wasserlage bzw. Lage am Wasser (getrennt durch Uferstreifen)

§ 5

Steuersatz

Die Steuersätze betragen:

a) für zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen in Wohnhäusern

Zone 1

2,88 €/qm

Zone 2

3,20 €/qm

Zone 3

3,52 €/qm

Zone 4

5,12 €/qm

b) für Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können in Bungalows, Wochenendhäusern und Datschen

Zone 1

1,92 €/qm

Zone 2

2,14 €/qm

Zone 3

2,37 €/qm

Zone 4

3,42 €/qm

Auf Grundlage der Satzung setzte die Antragsgegnerin mit “Grundbesitzabgabenbescheid” vom 14. Dezember 2010 gegen die Antragsteller unter Einstufung ihres 30 qm großen “Bungalows” als in Zone 3 gelegen eine Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 in Höhe von 71,10 € je Kalenderjahr, insgesamt in Höhe von 213,30 € fest. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein mit der Begründung, in Ermangelung von Vergleichsmieten für zu DDR-Zeiten errichtete Erholungsbauwerke könne der Aufwand für ihren Bungalow nicht annähernd erfasst werden. Die von der Satzung vorgeschriebene Steuerbemessung pauschal nach Wohnfläche, lediglich differenziert nach Lage der Zweitwohnung, genüge hierfür nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch und den zugleich gestellten Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheids zurück. Zur Begründung führte sie an, angesichts der Größe der betroffenen Gemeinde und der Homogenität ihrer Bebauung dränge sich eine Notwendigkeit einer differenzierten Besteuerung von Zweitwohnungen nicht auf. Auf der Grundlage eines Gutachtens habe man sich allerdings veranlasst gesehen, die in der Satzung aufgeführten Fallgruppen zu bilden.

Die Antragsteller haben am 21. Januar 2011 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt mit der weiteren Begründung, die nach Lage der Wohnung unterschiedlichen Steuersätze verstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot, und am 10. Februar 2011 Klage erhoben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 10 K 210/11) gegen den “Grundbesitzabgabenbescheid” der Antragsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt eine Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für eine unbillige Härte haben die Antragsteller schon nichts dargetan.

Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen nur, wenn und soweit ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Hieran fehlt es.

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Beetzsee stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung eine formell und inhaltlich rechtmäßige Ermächtigung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer dar. Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist regelmäßig von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, sie wären offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller substanziierter Einwände des jeweiligen Antragstellers gegen das Satzungsrecht zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Okt. 2003 – 2 B 93/02 –, bei juris Rdnr. 5).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der form...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge