Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer.

Sie ist Gesellschafterin der F…. (im Folgenden: GbR). Weitere Gesellschafter der GbR sind die leiblichen Kinder der Klägerin sowie das Ehepaar M…. Die GbR ist Eigentümerin der Immobilie X… im Gebiet der Beklagten und als solche im Grundbuch eingetragen. Der Grundbesitz der GbR verfügt über 3 Wohneinheiten, nämlich der Ferienwohnungen 1 (B.), 2 (S.) mit einer Größe von 79,06 qm sowie im Neubau ein 2-Zimmer-Apartement.

In dem Vertrag über die Grundstücksgemeinschaft auf N… vom 8. Juli 2004 wurde als Zweck der Gesellschaft die gemeinsame, gewinnbringende Erhaltung, Verwaltung und Vermietung des bebauten Grundstücks, ggfls. die Erneuerung und der Wiederaufbau des auf dem Grundstück befindlichen Ferienhauses vereinbart. In dem Vertrag ist hinsichtlich der Geschäftsführung und -vertretung unter § 4 geregelt:

“1. Die Geschäftsführung wird unter den Gesellschaftern in der Art verteilt, dass die technische Geschäftsführung, insbesondere die Geschäftsführung in Bezug auf Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung gemeinsam bei S… und M… und die kaufmännische Geschäftsführung, insbesondere Vermietung und Buchführung gemeinsam bei S… und M… liegen.

2. a) Die Geschäftsführer haben das Ziel der Gesellschaft, die optimale Vermietung der Ferienwohnungen auf den Grundstücken, nach besten Kräften zu fördern. Soweit eine Vermietung an die Gesellschafter erfolgt, sind marktübliche Preise und gängige Konditionen zu vereinbaren.

6. Die Gesellschafter S… und M… einerseits und die Gesellschafterin A… und X… andererseits sind im Rahmen der Ziff. 1. jeweils gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Im Übrigen erfolgt die Vertretung der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich.”

Hinsichtlich des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft regelt § 10 des genannten Vertrages:

“Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile teil.”

Die Klägerin übertrug mit notariellem Vertrag vom 15. November 2005 in Erfüllung eines Vermächtnisses ihres verstorbenen Ehemannes, der zu 1/4 Gesellschafter der GbR war, zu je 1/12 des von dem Erblasser gehaltenen Anteils an die leiblichen Kinder der Klägerin S….

Die GbR beauftragte die “T…” mit der Betriebsführung zum Zweck der Vermietung. In dem Betriebsführungsvertrag vom Januar 2003 ist dabei festgelegt, dass die Vermietung für Rechnung der GbR erfolgt. Darüber hinaus ist in § 1 Nr. 5 des geregelt:

“Soweit Leerstand besteht, ist T… verpflichtet, diesen dem AG mitzuteilen und die Benennung Dritter durch den AG zu akzeptieren und mit diesen den Zeitmietvertrag abzuschließen.”

Hinsichtlich der Vergütung ist in § 4 des Betriebsführungsvertrages bestimmt:

“Der T… erhält für die von ihm erbrachten Dienstleistungen eine Vergütung von 20 % der vereinnahmten Mietpreise.”

Die GbR erzielte in den Jahren 2001 bis 2009 erhebliche Mieteinnahmen aus dem Vermietungsgeschäft, und zwar von ca. 25.000,00 Euro (2006) bis ca. 37.000,00 Euro (2001). Die Klägerin hat sich in den Sommerferien der Jahre 2001 bis 2009 jährlich zwischen 13 und 16 Tagen in der Ferienwohnung “S…” aufgehalten. Sie hat zumindest anlässlich der Aufenthalte in den Jahren seit 2005 eine Miete auf das Konto der GbR eingezahlt.

Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheiden vom 28. Februar 2008 sowie 2. Februar 2009 zur Zweiwohnungsteuer für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von jeweils 596,00 Euro heran.

Die Klägerin hat am 25. März 2008 sowie am 16. Februar 2009 jeweils Klage erhoben. Das erkennende Gericht hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dabei führt das Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 A 866/08.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend:

Die Voraussetzungen für ihre Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten lägen nicht vor. Angesichts des Umstands, dass weder die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten noch das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz keine Regelung darüber enthalte, wer Steuerschuldner für den Fall sei, dass eine Gesellschaft eine Zweitwohnung inne habe, sei mit Blick auf die insoweit einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung davon auszugehen, dass allenfalls die GbR als Steuerschuldnerin in Betracht komme. Die einzelnen Gesellschafter – wie in ihrem Fall – könnten allenfalls nur zur Haftung herangezogen werden. Eine Zweitwohnungsteuerpflicht sei jedenfalls (auch) aus inhaltlichen Gründen zu verneinen. Zweck der GbR sei nämlich unter Zugrundelegung des Gesellsch...

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