Normenkette

AO §§ 222, 227; EStG § 3 Nr. 66 a.F.

 

Tenor

Urteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Versagung einer Stundung und dem Erlass von Gewerbsteuer für das Jahr 2004.

Mit Schreiben vom 18. August 2004 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass eine drohende Insolvenz der GmbH durch einen Forderungsverzicht der Hauptgläubigerin verhindert werden solle. Da vorhandene Verlustvorträge zur Abdeckung des aus dem Forderungsverzicht resultierenden Sanierungsgewinns nicht ausreichen würden, werde die Klägerin im Jahr 2004 mit Körperschafts- und Gewerbesteuer belastet. Das zuständige Finanzamt werde deshalb voraussichtlich die Körperschaftssteuer auf den Sanierungsgewinn zunächst stunden und anschließend erlassen. Es werde deshalb darum gebeten mitzuteilen, ob die Beklagte analog der Vorgehensweise der Finanzverwaltung zu einer Stundung mit anschließendem Erlass der Gewerbesteuer auf den Sanierungsgewinn bereit sei.

Mit Schreiben vom 30. August 2004 teilte die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass entsprechend dem Antrag vom 18. August 2004 bestätigt werde, dass die Gewerbesteuer 2004 gemäß § 163 AO abweichend festgesetzt und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit gestundet werden würde, sobald ein entsprechender Messbescheid vorliege.

Am … Oktober 2005 erließ die Beklagte aufgrund eines Gewerbesteuermessbescheids vom … Oktober 2005 einen Bescheid über die Gewerbesteuer 2004 gegenüber der Klägerin. Es wurde eine Gewerbesteuer in Höhe von 47.967,50 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom … Oktober 2005 übersandte die Beklagte der Klägerin den Bescheid über die Gewerbesteuer 2004 und teilte mit, dass die Gewerbesteuer unter Vorbehalt mit dem Ziel des späteren Erlasses gestundet werde. Aufgrund der Höhe des Betrags sei ein Beschluss des Hauptausschusses der Stadt notwendig. Sobald ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei, werde die Stundungsverfügung zugesandt. Bis dahin würden die Forderungen zurückgestellt.

Mit Schreiben vom 16. März 2006 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klägerin sich offensichtlich in Auflösung befinde. Falls eine weitere Behandlung in den Gremien der Stadt gewünscht werde, wurde um Vorlage folgender Unterlagen gebeten:

– förmliche Beantragung der Stundung über die Gewerbesteuer 2004

– Vereinbarung über den Forderungsverzicht des Hauptgläubigers

– Vorlage des Stundungsbescheides für die Körperschaftssteuer des zuständigen Finanzamtes

– Vorlage eines Sanierungsplans bzw. Nachweise für die Sanierungsfähigkeit,

– -eignung und -absicht.

Mit Schreiben vom 24. März 2006 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich die Stundung der Gewerbesteuer 2004 mit dem Ziel des späteren Erlasses. Die Darlegung der Sanierungsfähigkeit, -eignung und -absicht werde schnellstmöglich nachgereicht. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 forderte die Beklagte die Bevollmächtigten der Klägerin erneut auf, einen Sanierungsplan vorzulegen. Falls dies nicht erfolge, könne der Antrag auf Stundung der Gewerbesteuer nur abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 führten die Bevollmächtigten der Klägerin aus, dass der Forderungsverzicht der Hauptgläubiger vom 7. Mai 2004 die Bedienung der restlichen Verbindlichkeiten ermöglicht habe. Im Jahr 2005 habe sich herausgestellt, dass ein ausreichender Cash-Flow nicht generiert werden konnte, weshalb die Veräußerung eines Mehrfamilienhauses erforderlich geworden sei. Eine Insolvenz der Gesellschaft sei vermieden worden. Aufgrund der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sei jedoch im Dezember 2005 der Liquidationsbeschluss gefasst worden.

Mit Schreiben vom 3. August 2006 lehnte die Beklagte den Stundungsantrag für die Gewerbesteuer 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Unterlagen, die zur Beurteilung des Stundungsantrags notwendig gewesen wären, nicht vorgelegt worden seien.

Mit Schreiben vom 10. August 2006 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Ablehnung des Stundungsantrags Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom … Dezember 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf die Nichtbesteuerung von Sanierungsgewinnen entsprechend dem … vom 27. März 2003 (Bundessteuerblatt I, 2003, S. 204) berufen könne. Die … Immobilien GmbH sei zum 3. Januar 2006 aufgelöst worden. Es bestehe damit keine Möglichkeit mehr, dass eine Stundung zum Sanierungserfolg der Klägerin beitrage, da diese nicht mehr bestehe. Nach Nr. 1.1 des … vom 27. März 2003 liege eine Sanierung nach der Einstellung eines Unternehmens nur dann vor, wenn die Schulden aus betrieblichen Gründen erlassen werden, z.B. um einen Sozialplan zu Gunsten der Arbeitnehmer zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom 10....

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