Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungssteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die klagende Ortsgemeinde wendet sich gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, durch den ein an den Beigeladenen gerichteter Zweitwohnungsabgabenbescheid aufgehoben wurde.

Die Klägerin führte mit der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe der Ortsgemeinde Waldalgesheim (Zweitwohnungsabgabensatzung) vom 24. März 2007 zum 1. Januar 2007 eine Zweitwohnungsabgabe ein. § 5 der Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 5

Bemessungsgrundlage

(1) Die Abgabe bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Abgabenzeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. (…)

(3) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum Gebrauch durch Dritte unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, der Mittelwert (Median) der Miete pro qm laut jeweils gültigem Mietspiegel zu Beginn des Ermittlungszeitraumes.

Der Beigeladene ist Miteigentümer eines Grundstücks im Wochenendhausgebiet in Waldalgesheim mit der postalischen Anschrift Im Bauwald 19. Auf dem Grundstück befinden sich ein Gartenhaus und ein Wohnwagen. Mit Bescheid vom 25. November 2008 setzte die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von jeweils 129,60 € fest. Hierbei ist eine Fläche von 36 qm und ein Mietpreis von 3,00 € je qm zugrunde gelegt. Die Klägerin verfügt über keinen eigenen Mietspiegel. Bei der Festlegung der Quadratmetermiete legte sie den Mietspiegel der Stadt Bingen zugrunde. Dieser sieht für Wohnungen mit Bad oder Sammelheizung bis 60 qm in einfacher und mittlerer Wohnlage, die bis zum Jahr 1965 bezugsfertig wurden, einen Mietpreis von 3,00 bis 3,50 € vor.

Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 den Bescheid vom 25. November 2008 auf. Dort heißt es im Wesentlichen: Der Abgabenbescheid sei rechtswidrig und verletze den Beigeladenen in seinen Rechten. Zum einen verfüge der Beigeladene aufgrund des geringen tatsächlichen Nutzungsumfangs nicht über eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsabgabensatzung. Zum anderen nehme die Zweitwohnungsabgabensatzung Bezug auf den “jeweils gültigen Mietspiegel”. Für die Umsetzung der Satzung bedürfe es eines gültigen Mietspiegels der Klägerin, der indessen nicht existiere. Die Anwendung des Mietspiegels der Stadt Bingen sei keine Berechnungsmethode im Sinne der Satzung. Daher könne anhand der vorhandenen Satzungsregelung keine Abgabe ermittelt werden.

Die Klägerin hat am 20. Juli 2009 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Das Gartenhaus des Beigeladenen sei auf Grund seiner Ausstattung geeignet, als eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsabgabensatzung angesehen zu werden. Es komme nicht darauf an, dass das als Nebenwohnung genutzte Gartenhaus tatsächlich in letzter Zeit nicht (oder kaum) genutzt worden sei. Dass kein gültiger Mietspiegel der Ortsgemeinde Waldalgesheim existiere, sei nicht erheblich. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe entschieden, dass ein anderer Mietspiegel verwendet werden könne, wenn bei seiner Erstellung vergleichbare Objekte berücksichtigt worden seien. Die Formulierung “laut jeweils gültigem Mietspiegel” sei anhand des objektiven Empfängerhorizonts weit auszulegen. Da für ihr Gebiet noch nie ein Mietspiegel erstellt worden sei, habe sie auch noch nie auf solchen zurückgreifen können. So habe ein anderer Mietspiegel zur Schätzung des Abgabenbetrages herangezogen werden müssen, d. h. der Mietspiegel der Stadt Bingen, bei dessen Erstellung vergleichbare Objekte berücksichtigt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Mainz-Bingen vom 13. Mai 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Der Beigeladene tritt der Klage entgegen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat den Abgabenbescheid vom 25. November 2008 zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und den Beigeladenen in s...

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