Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Bezügen (§ 4 2. BesÜV)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.02.2003; Aktenzeichen 2 BvR 709/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.862,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung des ihm seit seiner Einstellung im September 1993 bis einschließlich Juli 1996 gewährten ruhegehaltfähigen Zuschusses nach § 4 2. BesÜV und begehrt zudem die Weitergewährung dieses Zuschusses.

Der 33 Jahre alte Kläger ist verheiratet und wird im richterlichen Dienst des Landgerichtes … verwendet. Sein Studium der Rechtswissenschaften schloß er am 26. Juli 1990 an der Humboldt-Universität Berlin mit der Note „sehr gut” ab. Seit August 1990 absolvierte er – zunächst auf arbeitsvertraglicher Grundlage – den besonderen Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe y) ii) i.V.m. §§ 5 b) Absatz 1 Satz 1, 5 Absatz 1 Deutsches Richtergesetz, – DRiG –). Am 23. April 1992 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Namen des Landes Sachsen-Anhalt durch den Präsidenten des Bezirksgerichts … (Aufbaustab OLG) zum Rechtspraktikanten ernannt. Auch für diese Zeit seiner Ausbildung war der Kläger nach Niedersachsen überwiesen worden. Er bestand dort am 09. Juli 1993 vor dem Landesjustizprüfungsamt – Niedersächsisches Justizministerium – die zweite juristische Staatsprüfung.

Am 01. September 1993 wurde der Kläger im Namen des Landes Sachsen-Anhalt zum Richter auf Probe ernannt. In der Einweisungsverfügung des Justizministeriums vom 16. August 1993 heißt es, der Kläger erhalte „Dienstbezüge gemäß BBesG nach den Maßgaben der 2. BesÜV”. Unter dem 22. September 1993 teilte das Oberlandesgericht Naumburg der Bezügestelle mit, der Kläger erhalte „im Ergebnis 100 % der Bezüge der BesGruppe R1 BBesO”. Die seinerzeit zuständige Bezügestelle Magdeburg gewährte dem Kläger zunächst ausschließlich Bezüge nach § 2 2. BesÜV ohne eine Zulage nach § 4 2. BesÜV. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 07. November 1993 und bat um die Feststellung, daß er einen Anspruch auf „100 % R1” habe. Der Beklagte veranlaßte daraufhin im März 1994 die Nachzahlung des Zuschusses nach § 4 2. BesÜV, und zwar rückwirkend zum September 1993. Ein entsprechendes Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 22. März 1994 enthält darüber hinaus folgenden Hinweis: „Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt bis zur generellen Klärung der Zahlung nach § 4 2. BesÜV …”. Der Kläger hat am 21. April 1994 im Wege der Klage die Feststellung begehrt, er habe einen Anspruch auf vorbehaltlose Gewährung des Zuschusses nach § 4 2. BesÜV. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Dezember 1995 (Az.: 8 A 42/94) abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil hat der Kläger zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 08. Juli 1996 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 25. April 1996 den Anspruch eines Richters, der seine Befähigung – wie der Kläger – im Beitrittsgebiet erworben habe, auf den begehrten Zuschuß verneint. Demnach sei es für die Monate September 1993 bis einschließlich Juli 1996 zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 38.861,45 DM gekommen. Die Weitergewährung des Zuschusses gemäß § 4 2. BesÜV komme zukünftig nicht in Betracht; die Zahlungsumstellung erfolge ab August 1996.

In seiner Stellungnahme zu dem Schreiben des Beklagten wies der Kläger u.a. auf seine herausragenden Examensergebnisse hin. Er sei aufgrund dessen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und kurze Zeit später zum Richter auf Probe ernannt worden. Er habe insbesondere gegenüber Mitarbeitern des Ministeriums der Justiz wiederholt darauf hingewiesen, daß er in den Justizdienst nur eintrete, wenn der begehrte Zuschuß gezahlt werde. Zunächst habe er jedoch nur 80 % der „vollen” R1-Besoldung erhalten. Erst ab März 1994 habe die Bezügestelle – auch rückwirkend – die Besoldung in voller Höhe gewährt. Die beabsichtigte Rückforderung sei rechtlich nicht zulässig, denn die Rechtslage sei nach wie vor ungeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. April 1996 „danebengegriffen”. Im übrigen mache er geltend, nicht mehr bereichert zu sein. Im Falle der Rückforderung wäre er gezwungen, ein Darlehen aufzunehmen. Schließlich komme eine Rückforderung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte in anderen Fällen den besagten Zuschuß gezahlt, aber nicht zurückgefordert habe. Hilfsweise bitte er um eine Billigkeitsentscheidung. Aus den genannten Gründen sei die Kürzung der Bezüge ab August 1996 gleichfalls nicht haltbar.

Mit Bescheid vom 29. August 1996 s...

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