Tenor

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dresden verwiesen.

 

Gründe

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Die Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, weshalb der Rechtsstreit an das nach diesem Rechtsweg zuständige Gericht zu verweisen ist.

1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die danach für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vorliegende Streitigkeit ist nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Art.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu qualifizieren ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus welchem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschl. v. 10.4.1986, NJW 1986, 2359). Dies ist auf der Grundlage des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln (BVerwG, Beschl. v. 8.6.1994, NJW 1994, 2909). Abzustellen ist mithin auf den Streitgegenstand, d.h. den prozessualen Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt näher bestimmt wird. Dieser und damit die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn er bzw. sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist, sich also als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt (Sodan in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), NK-VwGO, § 40 Rn. 266; Rennert in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rn. 31). Für die Rechtswegfrage unerheblich ist, welchem Rechtsgebiet Vorfragen angehören (BVerwG, Urt. v. 9.3.1960, BVerwGE 10, 209 [211]; Urt. v. 29.4.1982, BVerwGE 65, 260 [262]). Ebenso unerheblich ist, auf welche Norm der Rechtsschutzsuchende seinen Anspruch stützt und wie er ihn qualifiziert. Maßgeblich ist allein die wahre Rechtsnatur des behaupteten Rechtsverhältnisses (GmS-OGB, Beschl. v. 10.7.1989, NJW 1990, 1527; BVerwG, Urt. v. 19.5.1994, BVerwGE 96, 71 (74)). Ist die Existenz einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch zweifelhaft, so ist entscheidend, welche Rechtsnatur sie hätte, wenn es sie gäbe (Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 215; Rennert, a.a.O., Rn. 31). Da auf das Rechtsverhältnis abzustellen ist, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, ist grundsätzlich nicht entscheidend, welche Rechtsnatur die geforderte Handlung oder Unterlassung hat (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990, BVerwGE 87, 115 [119]). Allerdings werden die Rechtsgrundlage und das begehrte Handeln bzw. Unterlassen regelmäßig die gleiche Rechtsnatur aufweisen, weshalb der Rechtsnatur des begehrten Verhaltens ein starker Indizcharakter zukommt (Sodan, a.a.O., Rn. 271; Ehlers, a.a.O., Rn. 298). Im Zweifel können bei der Beurteilung der maßgeblichen Natur des Rechtsverhältnisses auch Gesichtspunkte der Sachnähe zu öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen bzw. Ansprüchen zu berücksichtigen sein (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rn. 6). Ausgehend hiervon ist die Streitigkeit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin als privatrechtlich zu qualifizieren.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat die Bauleistung „B 107 Ortsumgehung Grimma Beschilderung/Großverkehrszeichen„ mit einem Auftragswert von ca. 150. 000 EUR öffentlich ausgeschrieben. Die Antragstellerin, die sich an der Ausschreibung beteiligt hat, ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erteilte Zuschlag unwirksam ist. Sie macht geltend, dass bei einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens unter Einhaltung der Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) der Zuschlag ihr zu erteilen gewesen wäre bzw. – wegen der Unwirksamkeit des erteilten Zuschlags – zu erteilen ist. Zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wird, den Zuschlag an eine der Beigeladenen zu erteilen, die sich neben der Antragstellerin an der Ausschreibung beteiligt haben. Der danach als zu sichernd geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des Zuschlags bzw. auf Einhaltung der Vergabebestimmungen der VOB/A ist nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur.

a. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Vergabeverfahren dient dem Abschluss eines Vertrages mit einem privaten Unternehmer. Der den Abschluss des Vergabeverfahrens bildende Zuschlag bedeutet rechtlich die Annahme eines Vertragsangebots i.S.v. §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (Portz in: Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Aufl., § 28 VOB/A Rn. 1; vgl. auch § 28 Nr. 2 VOB/A). Der aufgrund des Zuschlags zustande kommende Vertrag wird dementsprechend nach ...

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