Tenor

Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 22. Januar 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Rz. 2

 Der seit 1991 verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln. Er ist seit Februar 2005 als Geschäftsführer einer Bank in Köln Vollzeit (5-Tage-Woche) beschäftigt. Seitdem hat er hier eine 60 m2 große Wohnung mit einer Kaltmiete von 620,00 EUR monatlich angemietet und ist hierfür mit Nebenwohnung gemeldet. Mit Hauptwohnsitz ist er in Wiesbaden gemeldet, wo seine Ehefrau und sein Kind leben. Mit ihnen verbringt er regelmäßig die Wochenenden, Feiertage und seinen Urlaub, während er sich unter der Woche in der Regel in Köln oder auf z.T. mehrtägigen Dienstreisen im In- und Ausland aufhält.

Rz. 3

 Im Zusammenhang mit der vom Beklagten angekündigten Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer gab er auf einem Fragebogen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit u.a. an, in Köln Vollzeit beschäftigt zu sein und die Kölner Wohnung an zwei bis drei Tagen pro Woche zu nutzen.

Rz. 4

 Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 zog der Beklagte den Kläger für die Kölner Wohnung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für März bis Dezember 2005 in Höhe von 620,00 EUR und für die Folgejahre ab 2006 in Höhe von 744,00 EUR jährlich heran. Zur Begründung für die Heranziehung des Klägers führte er unter anderem aus, dass die Zweitwohnungssteuer nicht nach § 2 Abs. 6 der Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) entfiele, da der Kläger die Nebenwohnung in Köln nach seinen Angaben nur 2 bis 3 Tage und damit nicht überwiegend nutze.

Rz. 5

 Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 teilte der Arbeitgeber des Klägers dem Beklagten mit, dass der Kläger aufgrund des Umfangs seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, der Entfernung und aus Sicherheitsgründen nicht täglich zum Familienwohnsitz in Wiesbaden pendeln könne und deshalb eine Zweitwohnung angemietet habe, die er von Montag bis Freitag nutze. Die Wochenenden verbringe er in Wiesbaden.

Rz. 6

 Der Kläger hat gegen den ihm am 25. Februar 2009 zugegangenen Bescheid am 25. Februar 2009 Klage erhoben und macht geltend, nach dem “Ehegattenprivileg” in § 2 Abs. 6 ZwStS nicht steuerpflichtig zu sein. Bei einer quantitativen Betrachtung nutze er die Nebenwohnung in Köln überwiegend im Sinne der Steuersatzung. Zwar verbringe er manchmal im Anschluss an einen geschäftlichen Termin in Frankfurt die Nacht bei seiner Familie in Wiesbaden und fahre erst am nächsten Morgen nach Köln. Außerdem bringe seine Tätigkeit als Geschäftsführer häufig Dienstreisen in das In- und Ausland mit sich, während derer er ebenfalls nicht in Köln übernachte. Rechne man diese Zeiten ab, ergebe sich ein Durchschnittswert von etwa drei Übernachtungen in der Woche in Köln. Man müsse diese Zeiten jedoch der Nutzung der Kölner Wohnung zurechnen, da sie beruflich veranlasst seien. Die Voraussetzung, dass eine nicht steuerpflichtige Erwerbszweitwohnung nur dann vorliege, wenn sich der berufstätige Ehegatte dort überwiegend aufhalte, könne im Übrigen auch erst ab 2009 gelten, weil der Wortlaut des § 2 Abs. 6 ZwStS erst zum 31. März 2009 entsprechend geändert und diese Voraussetzung in die Regelung eingefügt worden sei. Auf die davor liegenden Besteuerungszeiträume sei sie wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots als Ausfluss aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht anwendbar.

Rz. 7

 Der Kläger beantragt,

Rz. 8

 den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 22. Januar 2009 aufzuheben.

Rz. 9

 Der Beklagte beantragt,

Rz. 10

 die Klage abzuweisen.

Rz. 11

 Er trägt vor, der Kläger könne sich nicht auf das “Ehegattenprivileg” in § 2 Abs. 6 ZwStS berufen, weil er die Wohnung nach seiner eigenen Erklärung auf dem Fragebogen zur Zweitwohnungssteuer nur an “zwei bis drei Tagen” nutze. Unter diesen Umständen könne er die Wohnung in Köln aber auch als Lediger nach den melderechtlichen Bestimmungen nicht als Hauptwohnung, sondern nur als Nebenwohnung anmelden. Insoweit liege also kein Unterschied zwischen Verheirateten und Ledigen und kein Fall vor, für den nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Ausnahme von der Steuerpflicht zu machen sei, um eine Diskriminierung von Verheirateten zu vermeiden.

Rz. 12

 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 14

 Die zulässige Klage ist begründet.

Rz. 15

 Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. Januar 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Rz. 16

 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die...

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