Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.12.2009 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheides.

Die Klägerin bewohnte bis zu ihrem Umzug in ein Alten- und Pflegeheim eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung in der F…-Straße, A…-Stadt. Hierbei handelt es sich um ein 25 m2 großes Appartement. Das Alten- und Pflegeheim befindet sich in der A…-Straße, A…-Stadt. In diesem lebt die Klägerin seit dem 10.02.2004. Die Inanspruchnahme des Pflegeheims durch die Klägerin erfolgte allein aus therapeutischen Gründen.

Mit Bescheid vom 30.07.2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einer Zweitwohnungssteuer hinsichtlich des Objekts F…-Straße, A…-Stadt für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009. Bei einer Bemessensgrundlage für die Wohnung in Höhe von 1.450,– EUR wurde die Steuer auf 290,– EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2009, eingegangen bei der Beklagten am 24.08.2009, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sei in ihrem Fall rechtswidrig, da sie in der Wohnung wegen eines Schlaganfalls nicht mehr allein leben könne. Die Erhebung der Steuer sei zudem ein Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.12.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Heranziehungsbescheid entspreche den steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen und ihrer, der Beklagten, Zweitwohnungssteuersatzung. Auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sei nicht ersichtlich.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Vertreterin der Klägerin am 16.12.2009 zugestellt.

Die Klägerin hat am 14.01.2010 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer stehe nicht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem dort verankerten Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die ihr verbliebene Wohnung stelle kein die Erhebung einer Aufwandsteuer rechtfertigendes Konsumverhalten dar. Sie besitze in dem Pflegeheim schon keine Hauptwohnung im Sinne der Satzung, so dass es sich bei der Eigentumswohnung nicht um eine Zweitwohnung handele. Der Fall, dass eine Person ihre Hauptwohnung verlasse und sich in eine therapeutische Einrichtung begeben müsse, sei als Ausnahmetatbestand anerkannt und regelmäßig auch in die entsprechenden Satzungen aufgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.12.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, nur weil das Appartement auf Grund des Umzuges der Klägerin in das Pflegeheim leer stehe, begründet dies noch keinen Ausschluss von der Zweitwohnungssteuerpflicht. Die Wohnung stehe der Klägerin weiterhin zur Verfügung und werde gerade auf ihren Wunsch hin anscheinend nicht vermietet. Eine Zweitwohnungssteuerpflicht bestehe auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung zwar rechtlich nutzen könne, dies aber tatsächlich nicht tue. Eine tatsächliche Nichtnutzung der Wohnung sei nämlich grundsätzlich unerheblich. Auch bei einer leerstehenden Wohnung könne davon ausgegangen werden, dass der Wohnungsinhaber einen finanziellen Aufwand betreibe, der Ausdruck der besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit sei. Der angefochtene Bescheid sei somit ordnungsgemäß ergangen und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer folgt aus § 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (im Folgenden: Satzung), die am 15.09.2005 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Eine Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung zudem nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 der Satzung).

Durch diese satzungsrechtlichen Regelungen verstößt die Beklagte nicht gegen Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Nach dieser Vorschrift haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebun...

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