Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Europäische Gerichtshof wird gebeten, im Wege der Vorabentscheidung folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG zu beantworten:

1. Besitzt der nationale Gesetzgeber für die Ausschöpfung der durch Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG eröffneten Spielräume durchgängig einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum oder wird dieser Spielraum jedenfalls dann auf das Notwendige eingeschränkt, wenn es um die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung im Hinblick auf eine Mindestdienstzeit bis zum Ruhestandseintritt entsprechend Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. c RL 2000/78/EG geht?

2. Konkretisiert die Notwendigkeit in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. c RL 2000/78/EG die Angemessenheit des in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2000/78/EG genannten Mittels und schränkt so den Anwendungsbereich dieser allgemein gehaltenen Regelung ein?

3. a) Handelt es sich um ein legitimes Ziel im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2000/78/EG, wenn ein Dienstherr durch ein Einstellungshöchstalter sein Interesse an einer möglichst langen aktiven Dienstzeit einzustellender Beamter verfolgt?

b) Ist die Umsetzung eines solchen Ziels schon unangemessen, wenn damit bewirkt wird, dass Beamte länger Dienst leisten als zum Erwerb der gesetzlich garantierten Mindestversorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf von 5 Dienstjahren nötig?

c) Ist die Umsetzung eines solchen Ziels erst dann unangemessen, wenn damit bewirkt wird, dass Beamte länger Dienst leisten als zum Erdienen der gesetzlich garantierten Mindestversorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand – derzeit 19,51 Jahre – nötig?

4. a) Handelt es sich um ein i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2000/78/EG legitimes Ziel, durch ein möglichst geringes Einstellungshöchstalter die Zahl der insgesamt einzustellenden Beamten möglichst gering zu halten, um die Zahl der einzelfallbezogenen Leistungen wie Unfallfürsorge oder Krankenfürsorge (Beihilfen, auch für Familienangehörige) möglichst gering zu halten.

b. Welche Bedeutung kann insoweit dem Umstand zukommen, dass mit steigendem Lebensalter die Fürsorgeleistungen für Unfälle oder Beihilfen in Krankheitsfällen (auch Familienangehörige) höher ausfallen als bei jüngeren Beamten, sodass sich bei einer Einstellung lebensälterer Beamter oder Beamtinnen der insoweit zu leistende Aufwand insgesamt erhöhen könnte?

c) Müssen insoweit gesicherte Prognosen oder Statistiken vorliegen oder genügen allgemeine Wahrscheinlichkeitsannahmen?

5. a) Handelt es sich um ein i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2000/78/EG legitimes Ziel, wenn ein Dienstherr ein bestimmtes Einstellungshöchstalter zur Anwendung bringen will, um eine “ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn” zu gewährleisten?

b) Welchen Anforderungen müssen ggf. Erwägungen zur Gestaltung einer solchen Altersstruktur genügen, um die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (Angemessenheit und Erforderlichkeit, Notwendigkeit) zu erfüllen?

6. Handelt es sich um eine i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2000/78/EG legitime Erwägung, wenn der Dienstherr hinsichtlich eines Einstellungshöchstalters darauf verweist, bis zum Erreichen eines solchen Alters sei es regelmäßig möglich, die sachlichen Einstellungsvoraussetzungen für eine Ausbildung im mittleren Feuerwehrdienst in Gestalt einer entsprechenden Schulbildung und einer handwerklichen Ausbildung zu erwerben?

7. Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob eine Mindestdienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand angemessen oder notwendig ist?

a) Lässt sich die Notwendigkeit einer Mindestdienstzeit ausschließlich als Äquivalent für den vom Dienstherrn allein finanzierten Erwerb einer Qualifikation beim Dienstherrn (Laufbahnbefähigung für den mittleren Feuerwehrdienst) rechtfertigen, um im Hinblick auf eine solche Qualifikation eine angemessene nachfolgende Dienstzeit bei diesem Dienstherrn sicher zu stellen, sodass die Ausbildungskosten vom Beamten auf diese Weise allmählich abgearbeitet werden?

b) Wie lange darf die Phase der auf die Ausbildungszeit nachfolgenden Dienstzeit höchstens sein? Darf sie 5 Jahre übersteigen, wenn ja unter welchen Voraussetzungen?

c) Kann die Angemessenheit oder Notwendigkeit einer Mindestdienstzeit unabhängig von Ziffer 7 Buchstabe a mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass bei Beamten, deren Ruhestandsversorgung der Dienstherr allein finanziert, die zu erwartende aktive Dienstzeit von der Einstellung bis zum voraussichtlichen Ruhestandseintritt ausreichen muss, um eine gesetzlich gewährleistete Mindestversorgung im Ruhestand durch eine Dienstzeit von derzeit 19,51 Jahren zu erdienen?

d) Ist umgekehrt die Ablehnung einer Einstellung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG erst dann gerechtfertigt, wenn die Person mit einem Alter eingestellt würde, das bei voraussichtlichem Ruhestandseintritt dazu führen würde, dass die Mindestversorgung zu zahlen wäre, obwohl sie noch nicht erdient wäre?

8. a) Is...

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