Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Rz. 1

 Sowohl der Kläger wie die Klägerin sind mit Nebenwohnung gemeldet in X… (Ortsteil F…), H…straße 18. Die Hauptwohnung beider Kläger befindet sich in I…, P…straße 13. Dementsprechend gaben die Kläger in der an die Beklagte gerichteten Zweitwohnungssteuererklärung vom 11. bzw. 12. November 2010 übereinstimmend an, die Anschrift des Erstwohnsitzes sei P…straße 13 in I…. Die Anschrift des Zweitwohnsitzes (Nebenwohnung) laute H…straße 18 in X…. Tag des Einzugs in die Zweitwohnung sei der 1. Juni 2009 gewesen. Die Zweitwohnung werde von den Eheleuten gemeinschaftlich genutzt; die Nettokaltmiete betrage 600,00 Euro. Das Ehepaar gab übereinstimmend als Anschrift des Familienwohnsitzes P…straße 13 in I… an.

Rz. 2

 Durch Zweitwohnungssteuerbescheid vom 24. Februar 2011 zog die Beklagte den Kläger zu Zweitwohnungssteuer in Höhe von 930,00 Euro heran. Die Heranziehung erfolgt für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2011 für die Nebenwohnung H…straße 18 in X… und legt der Berechnung die hälftige Miete zu Grunde. Der Kläger hat insoweit am 23. März 2011 Klage erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 2036/11).

Rz. 3

 An die Klägerin richtete die Beklagte den gleichlautenden Zweitwohnungssteuerbescheid vom 24. Februar 2011; Klage wurde am 23. März 2011 erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 2485/11).

Rz. 4

 Zur Klagebegründung wird ausgeführt, der Ehemann gehe seiner Arbeit in X… nach, die Ehefrau arbeite in L…. Die Heranziehung zu Zweitwohnungssteuer verstoße gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00 .

Rz. 5

 Durch Beschluss vom 28. Oktober 2011 sind die Verfahren 25 K 2036/11 und 25 K 2485/11 in der mündlichen Verhandlung zu gemeinsamer weiterer Verhandlung und Entscheidung verbunden sowie unter dem Aktenzeichen 25 K 2036/11 fortgeführt worden.

Rz. 6

 Die Kläger beantragen,

Rz. 7

die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2011 aufzuheben.

Rz. 8

 Die Beklagte beantragt,

Rz. 9

die Klage abzuweisen,

Rz. 10

 wobei sie im Wesentlichen darauf hinweist, die Eheleute seien diejenigen, die die melderechtlichen Verhältnisse in der Hand hätten. Sie würden nicht durch die gesetzliche Fiktion vor vollendete Tatsachen gestellt und fielen somit nicht unter den durch die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung geschützten Personenkreis.

Rz. 11

 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 13

 Die Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Kläger bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren; die Kläger sind ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Rz. 14

 Die zulässige Klage ist unbegründet.

Rz. 15

 Die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rz. 16

 Die Veranlagung der Kläger beruht auf der rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X… vom 16. Dezember 2008, welche die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt X… vom 30. Juni 2005 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 (im Folgenden ZwStS) abgelöst hat. Die Kammer hat bereits mehrfach entschieden, dass gegen die formelle Wirksamkeit dieser Zweitwohnungssteuersatzung keine Bedenken bestehen und ihre Regelungen desgleichen materiell-rechtlich gültiges Ortsrecht darstellen,

Rz. 17

 vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 2010 – 25 K 769/10 .

Rz. 18

 Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Kläger sind erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet der Stadt X… eine Zweitwohnung innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung als Zweitwohnung bewirken oder wer Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2c ZwStS ist. Grundsätzlich sind auch die aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen einer Zweitwohnungsbesteuerung zu unterwerfen,

Rz. 19

 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 – 14 E 1045/05 .

Rz. 20

 Für die Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen spielt es nämlich keine Rolle, aus welchen Gründen der Aufwand in Form der Haltung als Zweitwohnung betrieben wird. Für die Beurteilung sind die landesrechtlichen Vorgaben des Meldegesetzes NRW maßgebend. Denn bei der satzungsrechtlichen Definition des Begriffs der Zweitwohnung knüpft die Zweitwohnungssteuersatzung an die melderechtlichen Definitionen an. § 2 Abs. 2 ZwStS bestimmt, dass Zweitwohnung jede Wohnung ist, die dem Eig...

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