Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.10.2005; Aktenzeichen 2 BvR 524/01)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der am 22. November 1999 bei Gericht eingegangene, nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Hs. VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 10. November 1999 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Oktober 1999 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung stellt sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm. 72 Abs. 1 AuslG beziehungsweise den §§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO, 8 S. 1 AG VwGO NRW ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht anzunehmen.

1. Zunächst bestehen keine Bedenken in bezug auf die Rechtmäßigkeit der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin erfüllt gegenwärtig nicht die Voraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen.

a) Zu prüfen war insoweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 S. 1 AuslG. Voraussetzung für die Entstehung des Rechtsanspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind neben der Geburt im Inland der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder – berechtigung durch die Mutter. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, daß ein gesichertes Aufenthaltsrecht der Mutter sowohl zur Zeit der Geburt als auch zur Zeit der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis des Kindes erforderlich ist; Hailbronner – Ausländerrecht (Heidelberg; Stand: März 1999), § 21 AuslG, Rn. 3.

Über ein solches gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt die Mutter der Antragstellerin in Ansehung nicht zuletzt der mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 1998 für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr.

Diese Bestimmung stellt sich auch mit Blick auf die Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht der Mutter nicht als nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig dar. Sie ist vielmehr Ausdruck der besonderen Nähebeziehung des Kleinkindes an seine Mutter. Daß diese Anknüpfung den Kindesvater in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG verletzte, sachwidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 S. 1 GG wäre oder trotz der mit § 21 Abs. 1 AuslG verbundenen Privilegierung das durch Art. 6 Abs. 3, Abs. 2 S. 1 GG geschützte Kindeswohl verletzte, ist nicht erkennbar, zumal es dem offenbar arbeitslosen Vater der Antragstellerin ungeachtet seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis unbenommen bleibt, seine Familie in ihr gemeinsames Heimatland zu begleiten. Die Artt. 3 § 1, 9 § 1 S. 1 und 10 § 1 S. 1 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 Konvention über die Rechte des Kindes v. 20. November 1989 (KK) (BGBl. 1992 II, 122), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 5. April 1992 (BGBl. 1992 II, 990).

vermitteln, so sie denn nicht lediglich Staatenverpflichtungen beeinhalten, Ausländern ungeachtet der einschränkenden „Erklärungen und Vorbehalte” der Bundesrepublik Deutschland BGBl. 1992 II, 990 = Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK-AuslR) (Neuwied, Kriftel, Berlin; Stand: September 1999), III-8, im Ergebnis jedenfalls keine subjektiven Aufenthaltsrechte, in diesem Sinne auch Renner – Ausländerrecht in Deutschland (München 1998), § 33, Rn. 162-166, S. 434-436, sondern schreiben nur vor, daß von ihren Eltern getrennte oder aus Gründen des Kindeswohles zu trennende Kinder unter staatliche Obhut – etwa nach Maßgabe des Familienrechts – zu stellen sind;

vgl. in diesem Sinne Beschl. d. Kammer v. 16. Februar 1998 – 24 L 417/98 – u. 19. März 1998 – 24 L 473/98 –.

Eine solche Trennung von seinen Eltern ist in bezug auf die Antragstellerin indes nicht beabsichtigt, ist doch nicht dargetan, daß ihr Aufenthalt ohne ihre Mutter beendet werden soll. Eine solche Trennung von einem Elternteil ist in Art. 9 § 3 KK ausdrücklich berücksichtigt. Im übrigen verpflichtet Art. 10 § 1 S. 1 KK die Vertragsstaaten lediglich zu einer wohlwollenden, humanen und beschleunigten Bearbeitung eines Antrages auf Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung, nicht hingegen zu einer positiven Bescheidung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages. Dem nach Art. 3 § 1 KK im Rahmen der Entscheidungsfindung zu berücksichtigenden Kindeswohl hat der Gesetzgeber in den §§ 20 bis 23 und 26 AuslG in der gebotenen Weise Rechnung getragen.

b) Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin folgt auch nicht aus § 20 AuslG, sofern man diese Vorschrift neben § 21 Abs. 1 S. 1 AuslG überhaupt für anwendbar erachtet. § 20 Abs. 2 AuslG ist bereits tatbestandlich nicht erfüllt, da die Mutter der Antragstellerin nicht über ein Aufenthalts...

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