Entscheidungsstichwort (Thema)

Marktzulassung. Antrag nach § 123 VwGO

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.08.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1790/00)

Sächsisches OVG (Beschluss vom 24.08.2000; Aktenzeichen 3 BS 244/00)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt (bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages gemäß § 88 VwGO) die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm auf dem Dittersbacher Jahrmarkt 2000 (Ende August 2000) einen Standplatz für sein Süßwarengewerbe „…” vorläufig zuzuweisen.

Der Antragsteller bewarb sich im September 1999 um die Zulassung zum Dittersbacher Jahrmarkt 2000 bei der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 18.02.2000 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Der durch Schriftsatz vom 20.02.2000 erhobene Widerspruch des Antragstellers wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sächsische Schweiz vom 23.05.2000 zurückgewiesen. Gegen den seinem Bevollmächtigten am 25.05.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller durch ein am 26.06.2000 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenes Schreiben Klage erhoben.

Die Antragsgegnerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass für diesen Jahrmarkt 42 Bewerber für die Schausteller- und schaustellerähnlichen Geschäfte zugelassen worden sind. Mit 41 Bewerbern seien Verträge unter dem 18.02.2000, für 1 Bewerber sei ein Vertrag unter dem 16.05.2000 abgeschlossen worden. Weiterer Platz stehe nicht zur Verfügung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen auf § 70 Abs. 1 GewO gestützten Zulassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller begehrt seine tatsächliche Zulassung zu dem diesjährigen Dittersbacher Jahrmarkt. Nach überzeugender höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1984, S. 254 f, Sächsisches OVG, Beschluß vom 10.06.1997, Az.: 3 S 15/97) könnte sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann Erfolg haben, wenn auf dem Festgelände der von dem Antragsteller benötigte Platz noch vorhanden wäre. Dies ist nach der glaubhaft gemachten Auskunft der Antragsgegnerin nicht der Fall.

Der Antragsteller irrt, wenn er davon ausgeht, dass sein Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung vom 18.02.2000 eine aufschiebende Wirkung bezüglich der Zulassung anderer Bewerber entfaltet. Die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin ist kein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Drittwirkung). Nach völlig unwidersprochener höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Bewerber nicht an dem streitigen Rechtsverhältnis eines anderen beteiligt, das durch den geltend gemachten Zulassungsanspruch begründet wird. Die gleichartigen Ansprüche der Bewerber sind vielmehr selbständig und voneinander unabhängig. Die Zulassung eines Bewerbers schließt nicht rechtlich, sondern nur tatsächlich die Zulassung eines weiteren Bewerbers auf demselben Platz aus (BVerwG DVBl. 1980 S. 923).

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.1988 (NJW 1989 S. 1749 ff) geht in dem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren fehl. Das Gericht hat in dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nicht zu prüfen, ob und gegebenfalls aus welchen Gründen die Ablehnung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin rechtswidrig war, sondern nur, ob auf dem Dittersbacher Jahrmarkt 2000 noch Platz für den Stand des Antragstellers vorhanden ist. Das ist nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

Unterschriften

Hochschild, Wefer, Kuchler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600635

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