Entscheidungsstichwort (Thema)

Baugenehmigungsgebühren. Gebührenfreiheit für Krankenhäuser. keine Umlagemöglichkeit auf Pflegesätze

 

Leitsatz (amtlich)

Sofern bei einem Krankenhaus im Fall der Erteilung einer Baugenehmigung Gebührenfreiheit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGebG besteht, wird diese nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGebG ausgeschlossen. Denn das Krankenhaus hat keine Möglichkeit, die Baugenehmigungsgebühren auf die von ihm erhobenen Pflegesätze umzulegen.

 

Normenkette

SGebG § 3 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.03.2004 und der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2004 sowie Beratung vom 12.04.2005 ergangene Widerspruchsbescheid werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.026,16 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.03.2004.

Die Klägerin beantragte mit Eingang vom 14.01.2004 die Genehmigung zur Aufstockung und Erweiterung des bestehenden Reha- und Lasikzentrums. Der Klägerin wurde mit Bauschein vom 15.03.2004 die beantragte Genehmigung erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 16.03.2004 forderte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 10.026,16 Euro ein. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Bauscheinsgebühr von 9.820,56 Euro, einer Gebühr für eine erteilte Befreiung von 200,– Euro und Auslagen in Höhe von 5,60 Euro.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.03.2004 zugestellt.

Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 29.03.2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, für sie gelte Gebührenfreiheit, da sie eine gemeinnützige Einrichtung sei. Es sei nicht möglich, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen. Außerdem teilte die Klägerin dem Stadtrechtsausschuss mit, dass die Finanzierung der Aufstockung und Erweiterung des Reha- und Lasikzentrums ausschließlich aus Eigenmitteln erfolgt sei.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.05.2004 sowie Beratung vom 12.04.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, die erhobenen Gebühren seien weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Die Voraussetzungen einer persönlichen Gebührenfreiheit lägen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGebG seien von der Entrichtung einer Gebühr u. a. die gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen i. S. d. §§ 5168 AO befreit. Bei der Klägerin handele es sich um eine derartige, gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGebG gelte die Gebührenfreiheit jedoch dann nicht, wenn die Genannten berechtigt seien, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen. Die Klägerin sei zwar nicht berechtigt, die hier in Rede stehenden Baugenehmigungsgebühren (unmittelbar) einem Dritten – dem Land – aufzuerlegen, da das Land für die Aufstockung und Erweiterung des Reha- und Lasikzentrums keine Förderungsmittel bewilligt habe, sondern die Baumaßnahme ausschließlich aus Eigenmitteln erfolgt sei. Die Klägerin sei jedoch berechtigt, die erhobenen Baugenehmigungsgebühren auf Dritte umzulegen. Durch die Neuformulierung des § 3 Abs. 1 Satz 2 SGebG werde die persönliche Gebührenfreiheit auch in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Körperschaften berechtigt seien, die Gebühren mittelbar auf Dritte umzulegen. Die Baugenehmigungsgebühren könnten in den Aufwand einfließen, den die Gesamtheit der Nutzer eines Krankenhauses zu tragen habe, da die Verwaltungsgebühren bei der Berechnung des Pflegesatzes berücksichtigt werden könnten. Die Baugenehmigungsgebühren seien – wie z. B. auch die Baukosten – grundsätzlich Kosten, die durch die erhobenen Pflegesätze tatsächlich auf Dritte umgelegt würden oder zumindest – was ausreichend sei – umgelegt werden könnten.

Die Pflegesatzfähigkeit von Investitionskosten ergebe sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Nach § 2 Nr. 4 KHG seien Pflegesätze die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen der Krankenhäuser. Nach § 2 Nr. 5 KHG seien pflegesatzfähige Kosten die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen sei. § 17 KHG enthalte Grundsätze für die Pflegesatzregelung. Nach § 17 Abs. 1 KHG seien die Pflegesätze sowie die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze seien im Voraus zu berechnen. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG seien bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert würden, außer den in § 17 Abs. 3 KHG genannten Fällen Investitionskosten im Pflege...

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