Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Behauptung, ein Betäubungsmittel (hier: Amphetamin) unbewusst aufgenommen zu haben, ist nur glaubhaft, wenn überzeugend, das heißt detailliert und in sich schlüssig, dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt blieb.

2. Wird über einen Widerspruch verhandelt und entschieden, obwohl der Widerspruchsführer nicht zur mündlichen Verhandlung vor der Widerspruchsbehörde geladen worden ist, liegt gemäß § 79 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 1 AG-VwGO Saarland zwar die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift vor; dies führt aber nur dann zur isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides, wenn die getroffene Entscheidung auf dem festgestellten Verfahrensfehler beruht. Dies wiederum setzt voraus, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift für die materielle Beschwer kausal ist bzw. muss die Möglichkeit bestehen, dass sich der Verfahrensmangel auf das Ergebnis ausgewirkt hat (hier verneint).

 

Normenkette

StVG § 3 Abs. 1, 2 S. 3, § 6a Abs. 2; SVwVfG § 46; FeV § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1; FeV der Anlage 4 zur Ziff. 9.1; GebOSt § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 1 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 durch den Beklagten.

Am 16.6.2007 führte der Kläger unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Durch ein toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes in Homburg vom 11.7.2007 wurden in der ihm anlassbezogen entnommenen Blutprobe Cannabis und Amphetamin nachgewiesen und bei der quantitativen Bestimmung ein Wert von 0,027 mg Amphetamin pro Milliliter Blutserum ermittelt.

Mit Schreiben vom 25.10.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, da der Kläger als Konsument von Amphetamin, einer sogenannten harten Droge, nach der Fahrerlaubnisverordnung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Daraufhin bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30.10.2007 zum Bevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren und bat um Akteneinsicht. Am nächsten Tag übersandte ihm der Beklagte die Verwaltungsakte in Kopie und wies darauf hin, dass die dem Kläger bereits gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme am 9.11.2007 ablaufe. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter äußerten sich in der Folgezeit nicht.

Mit Bescheid vom 7.12.2007 entzog der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen und drohte Verwaltungszwang für den Fall an, dass dieser seinen Führerschein nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung freiwillig abliefere. Zur Begründung des Bescheides stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, weil sich der Kläger als Konsument einer so genannten harten Droge als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Für die Entscheidung setzte er die Verwaltungsgebühr auf 150,– Euro fest und verlangte zuzüglich Auslagen in Höhe von 4,75 Euro die Zahlung von insgesamt 154,75 Euro.

Mit Schreiben vom 11.1.2008 legte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Entscheidung ein, ohne diesen – trotz Aufforderung – zu begründen. Der Beklagte, der den Führerschein des Klägers zwischenzeitlich eingezogen hatte, legte den Widerspruch mit Schreiben vom 14.3.2008 dem bei ihm eingerichteten Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vor. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 9.5.2008 erschienen weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter.

Mit Bescheid vom 3.6.2008 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Verwaltungsbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen müsse, der sich – wie hier der Kläger – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei bei der Einnahm...

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