Entscheidungsstichwort (Thema)

Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis bei Abordnung eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten zur Bundesagentur für Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Abordnung von Bundesbeamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn gilt für diese kraft Gesetzes die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle.

2. Für teilzeitbeschäftigte Bundesbeamte, die mit einer festen Stundenzahl beschäftigt sind, ändert sich dadurch die Berechnungsgrundlage für ihren nach § 6 Abs. 1 BBesG zu berechnenden Besoldungsanspruch.

3. Die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 4; VwVfG §§ 28, 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 4; BRRG § 17 Abs. 4, § 123 Abs. 1; BBG § 2 Abs. 2, § 27 Abs. 5, § 72a Abs. 4 S. 6, § 91 Abs. 3 S. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1; BBesG §§ 1, 6 Abs. 1; PostPersRG § 3 Abs. 3 Nr. 2; T-AZV §§ 1, 2 Abs. 1-2, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; SGB III § 367 Abs. 1, § 387 Abs. 1 S. 2, § 393 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin steht als Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Beklagten. Sie ist Angehörige der T-Systems Aktive Billing und seit dem 15.10.2007 aus dienstlichen Gründen gemäß § 27 BBG a.F. von der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet.

Bei der Bundesagentur für Arbeit beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 41, für seitens der Deutschen Telekom AG abgeordnete Beamtinnen und Beamte 40 Stunden.

Die für Beamtinnen/Beamte der Deutschen Telekom AG geltende “volle” Wochenarbeitszeit wurde mit Wirkung vom 01.04.2004 gemäß der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) von 38 auf 34 Stunden abgesenkt.

Die Klägerin wurde in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2008 mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden beschäftigt. Mit ihrem Verlängerungsantrag vom 04.08.2008 beantragte sie weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 17.02.2009 entsprochen, wobei die Genehmigung trotz der Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden erteilt wurde.

Bereits mit Schreiben vom 04.12.2008 war die Klägerin gemäß § 28 VwVfG zur Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit angehört worden. In dem Schreiben heißt es unter anderem, gemäß § 17 Abs. 4 BRRG i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG gelte, dass bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn – bis auf wenige definierte Ausnahmen – die bei der aufnehmenden Behörde geltenden Vorschriften zur Anwendung kämen. In Bezug auf das Thema Arbeitszeit heiße dies, dass die bei der aufnehmenden Behörde geltende Wochenarbeitszeit auch für dorthin abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG maßgeblich sei. Beim Einsatz von Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG würden von der Bundesagentur für Arbeit als Vollzeit 40 Wochenarbeitsstunden gefordert. Somit liege für die Abordnung eine Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden zugrunde. Die Teilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 34 Wochenarbeitsstunden ausgesprochen worden sei, sei daher auf die bei der Bundesagentur für Arbeit gültige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als Berechnungsgröße umzustellen. Um eine Verringerung der monatlichen Besoldung und der Versorgung zu vermeiden, die sich durch die Änderung der Bezugsgrundlage von 40 Wochenarbeitsstunden bei Beibehaltung der bisherigen Stundenzahl ergäbe, werde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen; in Betracht komme insoweit eine Erhöhung von 30 auf 35,3 Wochenstunden. Eine mögliche Anpassung der Besoldung erfolge aufgrund der ggf. stattfindenden Anpassung der Wochenarbeitszeit mit Wirkung vom 01.01.2009.

Mit Schreiben vom 23.12.2008 hatte die Klägerin einer Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit widersprochen und zur Begründung ausgeführt, ihre familiäre Situation stelle sie bei beiden Optionen – entweder Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 35,3 Stunden oder aber Verringerung der monatlichen Besoldung – vor unlösbare Probleme. Sie sei alleinerziehende Mutter eines geistig behinderten Kindes, für das sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe. Daher appelliere sie an die Fürsorgepflicht der Bek...

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