Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Mitteilung der krankheitsbedingten Versäumnis der Prüfungsleistung

 

Normenkette

BGB § 121; VwGO § 87a Abs. 2-3, § 101 Abs. 2; ÄAO § 18 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Diese Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben.

Im hier streitgegenständlichen Wintersemester 2007 befand er sich im 6. Fachsemester und damit in dem für die Diplom-Prüfung vorgesehenen 2. Studienabschnitt.

Er versäumte – wie er behauptet: krankheitsbedingt – die Klausurtermine am 11.10.2007 (Beifach “Allgemeine Volkswirtschaftslehre”, 2. Versuch in dem Fach “Spieltheorie”), am 16.10.2007 (3. Vertiefungsfach “Wirtschaftsinformatik”, 2. Versuch im Fach “Management der Informationssysteme”) und am 19.10.2007 (Hauptfach “Allgemeine Betriebswirtschaftslehre”, 4. Versuch im Fach “Bilanzen”).

Mit Schreiben vom 08.11.2007 – bei der Beklagten am 12.11.2007 eingegangen – beantragte der Kläger, zur jeweiligen Prüfungswiederholung in den zuvor genannten 3 Prüfungsfächern zum nächstmöglichen Prüfungstermin zugelassen zu werden.

Zur Begründung führte er aus, an “den beiden Examenstagen” durch Krankheit an der Klausurteilnahme verhindert gewesen zu sein. Er habe seine ärztlichen Atteste am 25. Oktober persönlich im Prüfungsamt abgeben wollen. Da das betreffende Büro zur Abgabe der Atteste jedoch geschlossen gewesen sei, habe er die ärztlichen Atteste am nächstmöglichen Öffnungstag, d.h. am 29. Oktober, abgeben wollen. Das Prüfungsamt habe die Atteste an diesem Tag jedoch nicht angenommen, da diese nicht amtsärztlich erstellt worden seien.

Zur Zeit der Erkrankung sei er in Luxemburg gewesen und vom örtlichen Arzt behandelt worden, der auch die medizinischen Atteste ausgestellt habe. Amtsärzte in Luxemburg seien grundsätzlich nicht berechtigt, medizinische Atteste zur Arbeits- oder Examensunfähigkeit auszustellen. Eine diesbezügliche Bescheinigung des Gesundheitsministeriums in Luxemburg liege bei. Diese unter dem Briefkopf “Le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg, Ministère de la Santé”, ausgestellte Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:

“Andurch wird bescheinigt, dass das Ausstellen von medizinischen Attesten betreffend eine Arbeitsunfähigkeit oder die Unfähigkeit sich einem Examen zu stellen, in Luxemburg nicht in den Zuständigkeitsbereich von beamteten Ärzten fällt.

In der Regel werden vom Arbeitgeber oder von der Lehranstalt Atteste akzeptiert, die von irgendeinem in Luxemburg zugelassenen Arzt ausgestellt sind.

Luxemburg, den 8. November 2007

Raymond Mousty 1. ter Regierungsrat”

Seinem Begründungsschreiben fügte er auch die erwähnten medizinischen Atteste sowie eine Kopie der Zulassungsgenehmigung des behandelnden Arztes bei.

Letztere ist ausgestellt durch “GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG, Ministère de la Santé”, überschrieben mit “Carte de légitimation No…….” auf “Le Docteur F…B…”, der nach dem französischen Wortlaut autorisiert ist, in Luxemburg die Kunst des Heilens als “médecin-généraliste” auszuüben (in Französisch weiter: in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 29.04.1983 über die Ausübung der Heilkunst).

Dieser Arzt hatte dem Kläger am 10.10.2007 die Bescheinigung ausgestellt, aufgrund einer eigenen Untersuchung festgestellt zu haben, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 10.10. und dem 12.10.2007 aufgrund eines Sportunfalls mit Adduktorenzerrung und starken Schmerzen der “liUE” aufgrund eines Unfalls nicht in der Lage gewesen sei, die Universität zu besuchen.

Das weitere Attest des genannten Arztes vom 15.10.2007 betraf den Zeitraum zwischen dem 15.10. und dem 19.10.2007 einschließlich und enthält – ohne eine Diagnose – die Feststellung, dass der Kläger an diesen Tagen die Universität nicht habe besuchen können.

Beide Atteste waren durch den Bürgermeister (Bourgmestre) der Stadt Luxemburg – Administration – beglaubigt.

Dieser Antrag des Klägers auf Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen wurde durch Bescheid der Beklagten vom 13. November 2007 zurückgewiesen.

Zur Begründung heißt es, die Richtlinien des Prüfungsausschusses für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten im Bereich der Diplom-Prüfung bestimmten, dass der Kläger dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariat ein amtsärztliches Attest für sein Fernbleiben von einer Diplom-Prüfungsklausur bis spätestens 8 Tagen nach der entsprechenden Prüfung hätte vorlegen müssen.

Die Abgabefristen der Atteste wären demnach der 18.10. (für “Spieltheorie” am 11.10.), der 23.10. (für “Management der Informationssysteme” am 16.10.) sowie der 26.10.2007 (für “Bilanz...

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