Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängigkeit der Aufnahme in das Gymnasium von Leistungsniveau. Gerichtliche Überprüfbarkeit der Schulartempfehlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Saarland ist die Aufnahme in das Gymnasium von der Eignung abhängig gemacht. Fehlt der Nachweis eines hinreichenden Leistungsniveaus hat das Elternrecht hinter der Schulhoheit des Staates zurückzustehen.

2. Die Schulartempfehlung der Grundschule ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

 

Normenkette

GG Art. 7 Abs. 1; SchoG § 33; ZVO-GS § 16 Abs. 6, 5, 4

 

Verfahrensgang

OVG des Saarlandes (Beschluss vom 21.09.2001; Aktenzeichen 3 V 27701)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der am … 1997 geborene Antragsteller erstrebt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für den Übergang nach der Klassenstufe 4 der Grundschule in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums.

Sein Antrag hat keinen Erfolg.

Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist das Recht auf Bildung, das einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu den vom Staat bereit gestellten Schulen vermittelt. Der Anspruch ist jedoch nicht schrankenlos. Vielmehr wird er durch die Schulhoheit des Staates beschränkt, die etwa von Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzt wird, wenn es dort heißt: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Als Zulassungsvoraussetzung zu den einzelnen Schularten gibt Art. 27 der Verfassung des Saarlandes verbindlich vor: „Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.” Damit kann einem Schüler jedenfalls dann die Zulassung zu einer bestimmten Schulart verweigert werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass er mit Erfolg am Unterricht dieser Schulart teilnehmen und den betreffenden Bildungsgang abschließen kann. Dementsprechend ist es grundsätzlich zulässig, die Aufnahme in eine bestimmte Schulart von der Eignung des betreffenden Schülers abhängig zu machen. Danach erfordert nach Landesrecht die Zulassung zu einer bestimmten Schulart neben dem Wunsch der Eltern auch den Nachweis eines hinreichenden Leistungsniveaus.

in diesem Sinne Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rz. 581 ff; StGH Hessen, Beschluss vom 12.11.1985 – P St. 1035 e. V. – SPE 860 Nr. 26

Näheres bestimmt auf Grund der Ermächtigung in § 33 SchoG, wonach durch Rechtsverordnungen – Schulordnungen – u. a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Schule zu regeln sind und dabei die Aufnahme vom Bestehen einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden kann, die Verordnung über die Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I und den Übergang von der Grundschule in das Gymnasium (Aufnahmeverordnung) i. d. F. d. B. v. 20.09.1999, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14.02.2007, Amtsbl. S. 361, und das Gesetz vom 21.11.2007, Amtsbl. S. 2393, in ihrem hier relevanten § 5 Abs. 1 und 2:

(1) In Gymnasien werden die Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, bei denen der Entwicklungsbericht unter „Zusammenfassende Beurteilung” mit der Aussage „Der Schüler/Die Schülerin erfüllt die Voraussetzungen zum Besuch des Gymnasiums.” abschließt.

(2) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht, so kann sie/er nur dann in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn sie/er erfolgreich an einem Übergangsverfahren gemäß § 6 teilgenommen hat.

Diese den Entwicklungsbericht abschießende günstige Aussage für den hier streitigen Übergang nach der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums ist nach § 16 Abs. 2 S. 3 der Zeugnis und Versetzungsordnung für die Grundschulen im Saarland (ZVO-GS) i. d. F. d. B. v. 24.08.2000, Amtsbl. S. 1674, geändert durch die Verordnungen vom 15.07.2002, Amtsbl. S. 1493, 1494, und vom 04.07.2003, Amtsbl. S. 1910, 1913, gemäß ihrem § 16 Abs. 4 zu treffen, wenn

  1. die im Entwicklungsbericht getroffenen Feststellungen über die Lern- und Leistungsentwicklung, die Arbeitshaltung, die Art des Arbeitens und Lernens, das Sozialverhalten, das Denkvermögen und die sprachliche Ausdrucksfähigkeit erwarten lassen, dass der Schüler/die Schülerin den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen wird, und dass
  2. der Schüler/die Schülerin im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 in einem der Fächer Deutsch und Mathematik mindestens die Note „gut” und in dem anderen der beiden Fächer mindestens die Note „befriedigend” erreicht hat.

Zudem ermöglicht § 16 Abs. 5 ZVO-GS:

Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz die Voraussetzungen zum Besuch des Gymnasiums auch dann als erfüllt ansehen, wenn die in Absatz 4 Nr. 2 genannten Noten nicht erreicht sind, der Schüler/die Schülerin jedoch erwarten lässt, dass er/sie den in Absatz 4 Nr. 1 genannten Anforderungen in besonderer Weise entsprechen wird. Dabei sollen besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein, bei sonst angemessener Gesamtleist...

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