Entscheidungsstichwort (Thema)

Landesdisziplinarrecht. vorläufige Dienstenthebung einer Justizvollzugsbeamtin, die zunächst ein Verhältnis zu einem Strafgefangenen und sich sodann von diesem erpressen lässt

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Justizvollzugsbeamtin, die unter dem Verdacht steht, zunächst ein einvernehmliches mit Briefeschreiben, Zärtlichkeiten und Küssen verbundenes Verhältnis zu einem Strafgefangenen gepflegt und sich sodann bis hin zur Gewährung von Geschlechtsverkehr von diesem erpressen lassen zu haben, ist bei Bestätigung dieses Verdachts voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

 

Normenkette

SDG § 13 Abs. 2 S. 1, §§ 38, 63; SBG § 68 S. 3, § 69 S. 2; SDG § 77 Abs. 4; SBG § 92 Abs. 1; DSVollz Nr. 2 Abs. 1, Nr. 9

 

Nachgehend

OVG des Saarlandes (Beschluss vom 17.06.2009; Aktenzeichen 6 B 289/09)

 

Tenor

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

Die am 12.01.2009 bei Gericht eingegangene Klage, die als gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SDG zulässiger Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2008 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung der Antragstellerin auszulegen ist, ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung i.S.d. § 63 Abs. 2 SDG bestehen.

Was die Tatbestandsseite des insoweit für die vorläufige Dienstenthebung maßgeblichen § 38 Abs. 1 Satz 1 SDG – § 38 Abs. 1 Satz 2 SDG hat der Antragsgegner seiner Entscheidung nach deren Einleitungssatz nicht zugrundegelegt – anbelangt, wonach es darauf ankommt, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, muss – wie nach der Systematik des früheren Rechts – gegen die Beamtin der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass die Beamtin ein Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme erwarten lässt (vgl. zur früheren Rechtslage, an der sich bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen durch die neue Rechtslage nichts geändert hat, nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.1991 – 1 DB 15/91 –, BVerwGE 93, 179; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.02.1996 – 2 BvR 136/96 –, NJW 1996, 2149 = DVBl. 1996, 1123 = DRiZ 1996, 372). Diese dem Tatbestand des § 38 Abs. 3 BDG zugeordnete Prognose gehört – entsprechend der Systematik verwaltungsrechtlicher Normen – nicht in den Ermessensbereich der zuständigen Behörde und ist damit – entsprechend der gerichtlichen Prüfungsbefugnis im Rahmen der Disziplinarklage – gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder einer Aberkennung des Ruhegehalts beantwortet ist, setzt das Ermessen ein, wobei dann keine überhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung mehr zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 09.09.1994 – 2 BvR 1089/94 –, NVwZ 1996, 1199 = ZBR 1994, 380) sind, sondern nur noch erforderlich ist, dass sich der Dienstherr der Handlungsalternative, auf die vorläufige Dienstenthebung auch verzichten zu können, bewusst ist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommt (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Nov. 2006, § 38 BDG, Rdnr. 5 a.E.).

I.

Vorliegend besteht der hinreichende Verdacht, dass die Antragstellerin ein – innerdienstliches – Dienstvergehen begangen hat (1.), das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordern wird (2.).

1. Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich aus den im Rahmen des bisherigen behördlichen Disziplinarverfahrens vorgenommenen Ermittlungen und dabei auch den Einlassungen der Antragstellerin selbst, was in der angegriffenen Verfügung wie folgt zusammengefasst ist:

“Nach den bisherigen Ermittlungen steht fest, dass Frau Obersekretärin im JVD A… zu dem Strafgefangenen B… von mindestens März bis Ende Oktober 2008 ein Verhältnis unterhielt, das mit Briefeschreiben, Zärtlichkeiten und Küssen begann und nach mehrmaligem Oralverkehr zum gemeinsam ausgeführten Geschlechtsverkehr führte. Durch die unterschiedlichen Einlassungen der Beamtin und des Gefangenen ist möglicherweise die Dauer des Verhältnisses streitig, sofern die Beamtin angibt, der Gefangene habe sie seit etwa Mitte des Jahres unter Druck gesetzt. Hiergegen dürfte jedoch die Aussage der Zeugin C… sprechen, die nichts dergleichen festgestellt haben will. Auf alle Fälle liegt unstreitig bis Sommer 2008 eine Dienstpflichtverletzung in Form des Verhältnisses zu dem Strafgefangenen vor. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Beamtin sehr zielgerichtet vorgegangen ist, wenn es darum ging, die Beziehung zu dem Gefangenen B…...

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