Entscheidungsstichwort (Thema)

Industrie- und Handelskammern. Steuerberaterkammern. Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 21.07.1998; Aktenzeichen 1 C 32.97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte veranlagte die Klägerin durch Beitragsbescheide vom 16.02.1996 und 06.02.1997 jeweils zu Kammerbeiträgen (Grundbeiträgen) von 400,– DM sowie durch Beitragsbescheid vom 06.02.1997 abschließend für das Jahr 1995 zu einem Umlagebeitrag von 30,10 DM sowie vorläufig für das Jahr 1997 zu einem Umlagebeitrag in gleicher Höhe. Mit Schreiben vom 28.08.1996, eingegangen am 29.08.1996, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 16.02.1996, nachdem die in denselben Geschäftsräumen in Personalunion geführte Firma … gegen einen entsprechenden Beitragsbescheid bereits am 15.03.1996 Widerspruch erhoben und zugleich bestätigt hatte, daß die Klägerin einen Beitragsbescheid erhalten habe und die Beiträge überweisen werde. Mit Schreiben vom 10.02.1997, eingegangen am 12.02.1997, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 06.02.1997. Ihre Widersprüche begründete die Klägerin damit, daß die „IHK-Zwangsmitgliedschaft” verfassungswidrig sei und daß sie keinen Nutzen von der Mitgliedschaft in der Beklagten habe. Außerdem verwies die Klägerin darauf, daß das Jahr 1997 ebenso wie das vorhergegangene Geschäftsjahr wahrscheinlich mit Verlust enden werde, so daß die vom Gesetzgeber geforderte Leistungskraft für die Erhebung eines Grundbeitrages nicht gegeben sei.

Durch Widerspruchsbescheid vom 06.03.1997 wies die Beklagte die Widersprüche gegen ihre Beitragsbescheide als „zulässig, jedoch unbegründet” zurück, denn als kraft Gesetzes Kammerzugehörige habe die Klägerin die satzungsmäßig festgelegten Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Grundbeiträge seien nicht unverhältnismäßig, Grundbeiträge seien nach Maßgabe der Haushaltssatzungen auch dann zu erheben, wenn ein Betrieb keinen Gewerbeertrag, sondern einen Verlust aufweise.

Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 07.03.1997 hat die Klägerin am 19.03.1997 Klage erhoben.

Sie hält die ergangenen Bescheide für rechtswidrig, da die Zwangsmitgliedschaft in der Beklagten verfassungswidrig sei. Im einzelnen verweist die Klägerin auf ein Rechtsgutachten, das Prof. em. Dr. Karl Heinrich Friauf dem Verband der GmbH-Geschäftsführer e.V. im März 1997 erstattet hat. Auf dieses dem Gericht und den Beteiligten vorliegende Rechtsgutachten Friauf wird wegen weiterer Einzelheiten gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beitragsbescheide vom 16.02.1996 und 06.02.1997 sowie den Widerspruchsbescheid vom 06.03.1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die ergangenen Bescheide für rechtmäßig und setzt sich mit dem vorgelegten Rechtsgutachten Friauf im einzelnen auseinander.

Die Beteiligten haben sich auf Antrage des Gerichts mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und zugleich die Zulassung der Sprungrevision beantragt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes in Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den vorgelegten Behördenvorgang verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Klage ist teils als unzulässig, teils als unbegründet abzuweisen.

Soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 16.02.1996 richtet, ist die Klage unzulässig, da der erhobene Widerspruch verspätet ist. Wie sich aus dem Schreiben der … vom 15.03.1996 ergibt, ist zu diesem Zeitpunkt auch der an die Klägerin gerichtete Beitragsbescheid vom 16.02.1996 zugegangen und damit gem. § 43 Abs. 1 Hess.VwVfG wirksam geworden. Da dieser Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gem. §§ 58 Abs. 1, 69, 70 Abs. 1 VwGO versehen gewesen ist, hat die Monatsfrist zur Erhebung des Widerspruchs spätestens am 15.03.1996 zu laufen begonnen und war jedenfalls am 15.04.1996 abgelaufen. Der am 29.08.1996 erhobene Widerspruch war somit verspätet und damit unzulässig. Dementsprechend ist auch die Klage insoweit unzulässig.

Soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 06.02.1997 richtet, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Da der angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, vermag ihn das Gericht nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie beantragt, aufzuheben.

Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.1997 die Klägerin für das Jahr 1995 abschließend zu einem Umlage...

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