Der Verzug eines Wohnungseigentümers im Rahmen seiner Kosten- und Lastenbeitragspflicht kann einen Grund für die Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 17 Abs. 2 WEG darstellen, wenn dieser Zahlungen stets erst dann leistet, wenn entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet wurden. Im Übrigen aber kann die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG aus jedem Zahlungstitel betrieben werden. Der Verzugsbetrag muss insoweit nicht mehr 3 % des Einheitswerts seines Wohnungseigentums übersteigen.

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