Werden erforderliche Erhaltungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum von den Wohnungseigentümern erst verspätet oder gar nicht beschlossen, kann dies Schadensersatzansprüche eines Eigentümers wegen dadurch verursachter Schäden an seinem Sondereigentum begründen.[1] Entsprechende Schadensersatzansprüche sind zunächst gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Diese hat dann gegen diejenigen Wohnungseigentümer Regressansprüche, die gegen den Beschlussantrag gestimmt oder sich ihrer Stimme enthalten haben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verwalter insoweit im Vorfeld der Beschlussfassung auf deren Notwendigkeit hingewiesen hatte. War dies vom Verwalter versäumt worden, können diesem wiederum Regressansprüche drohen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 16.11.2018, V ZR 171/17

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