Fällige Hausgelder sind im Verzugsfall gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit nicht in der Gemeinschaftsordnung ein höherer Verzugszinssatz vereinbart wurde, können die Wohnungseigentümer keine entsprechenden Beschlüsse mehr fassen. In der Zeit vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 konnten die Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 7 WEG a. F. mit einfacher Mehrheit noch höhere als die gesetzlichen Zinsen beschließen. Insoweit ist zu beachten, dass entsprechende Altbeschlüsse nicht mehr gelten, da das aktuelle WEG keine Beschlusskompetenz mehr vorsieht. Wurden also vor Inkrafttreten des WEMoG Verzugszinsen über dem gesetzlichen Niveau beschlossen, können diese seit 1.12.2020 nur noch in Höhe des gesetzlichen Niveaus erhoben werden.

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