Schreibt die Gemeinschaftsordnung die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung eines Wohnungseigentums vor, so kann die Zustimmung nur aus Gründen in der Person des Erwerbers versagt und nicht aus anderen Gründen zurückgehalten werden. Ist der Verwalter mit der Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung in Verzug[1], kann er für die Kosten der Rechtsverfolgung durch den Veräußerer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.[2]

Auch wenn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEGMoG am 1.12.2020 der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, dürften weiterhin im Fall verzögerter Erteilung der Veräußerungszustimmung direkte Ansprüche gegen den Verwalter infrage kommen. Insoweit handelt er nämlich als "Dritter" im Sinne des § 12 Abs. 1 WEG und nicht in seiner Funktion als Organ bzw. Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[3]

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