Stellt der Bauunternehmer nach Abschluss von Erhaltungsmaßnahmen seine Rechnung, tritt Verzug gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Einer Mahnung bedarf es nicht. Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch ist beim Werkvertrag zwar die Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks. Diese wird jedoch auch dann geschuldet, wenn nur unwesentliche Mängel vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Verzugszinssatzes

Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[1] Im Januar 2022 betrug der Basiszinssatz -0,88 %, der Verzugszinssatz demnach 4,12 %. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann der Homepage der Bundesbank entnommen werden (www.bundesbank.de).

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