Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt.[1]

2.1 Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein[1]:

  • Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt, bereit und imstande sein.
  • Er muss dem Gläubiger die Leistung anbieten.
  • Weiterhin muss der Gläubiger die Leistung nicht annehmen.

2.2 Rechtsfolgen

Rechtsfolgen ergeben sich aus den §§ 300 bis 304 BGB. Sie sollen am wichtigsten Fall des Annahmeverzugs kurz erläutert werden:

 
Praxis-Beispiel

Beginn des Mietvertrags

Fehlt es an einer vertraglich vereinbarten Abnahmeverpflichtung des Mieters, so gerät dieser durch Nichtabnahme der ihm angebotenen Mietsache nur in Annahmeverzug[1], nicht aber in Schuldnerverzug.[2] Die fehlende Abnahmeverpflichtung des Mieters hat in diesem Fall für den Vermieter zur Folge, dass er etwaigen Verzugsschaden nicht gem. § 286 BGB ersetzt verlangen kann, da sich der Mieter nicht pflichtwidrig verhält. Er kann allenfalls kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Allerdings kann der Vermieter Aufwendungsersatz gem. § 304 BGB verlangen, und zwar die durch den Annahmeverzug bedingten Mehraufwendungen (z. B. vergebliche Anreise zum Übergabetermin). Dabei kann der Vermieter allerdings nur den objektiv erforderlichen Mehraufwand verlangen. Ein Entgelt für den bloßen Zeit- oder Arbeitsaufwand steht dem Vermieter nicht zu. Davon unberührt bleibt selbstverständlich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gem. § 324 Abs. 2 BGB.

Voraussetzung für die Feststellung des Annahmeverzugs des Mieters ist, dass dem Mieter die Leistung ordnungs- und vertragsgemäß angeboten wurde.[3] Es genügt ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB, wenn der Mieter z. B. erklärt, er werde die Schlüssel für die Räumlichkeiten nicht entgegennehmen.

Wenn der Mieter die Erfüllung des Mietvertrags jedoch ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Vermieter wegen dieser Vertragsverletzung vom Vertrag zurücktreten.

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