(1) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht mindestens die folgenden Informationen auf ihrer Internetseite:
1. |
das Statut, |
2. |
die Wahrnehmungsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses und den Entzug von Rechten, |
3. |
die Standardnutzungsverträge, |
4. |
die Tarife und die Standardvergütungssätze, jeweils einschließlich Ermäßigungen, |
5. |
die von ihr geschlossenen Gesamtverträge, |
6. |
eine Liste der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, |
7. |
den Verteilungsplan, |
8. |
die allgemeinen Grundsätze für die zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, |
10. |
die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten, |
11. |
eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die Namen der Verwertungsgesellschaften, mit denen die Verträge geschlossen wurden, |
12. |
die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach § 33 sowie die Angabe, in welchen Streitfällen die Schiedsstelle nach den §§ 92 bis 94 angerufen werden kann, |
13. |
die Regelungen gemäß § 63 zur Berichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen wird, und zur Berichtigung der Informationen nach § 62 Absatz 1. |
(2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informationen auf dem aktuellen Stand.
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