1Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. 2Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. 3Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge