ZPO § 138 Abs. 1 § 144 Abs. 1 S. 1 § 286 § 529 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Leitsatz

1. Die Verwertung von sog. Dash-Cam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess zulässig. Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung, also nach vorne, ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden. Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind durch diese Art von Aufzeichnungen, auf welchen konkrete Personen typischerweise nicht zu erkennen sind, üblicherweise in so geringem Ausmaß betroffen, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits letztere regelmäßig überwiegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen.

2. Bei der genannten Abwägung sind nur diejenigen Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raum steht. Es kommt nicht darauf an, welche Aufzeichnungen mit der Dash-Cam ansonsten bei anderer Gelegenheit gefertigt wurden.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.8.2017 – 13 U 851/17

Sachverhalt

Der Kl. fuhr mit seinem Pkw auf der BAB. Ihm folgte der Bekl. zu 2 mit dem Lkw des Bekl. zu 1, der auf das Fahrzeug des Kl. heckseitig links aus zwischen den Parteien streitigen Gründen auffuhr. Der Kl. trug zur Unfallursache vor, er habe verkehrsbedingt die Geschwindigkeit seines Kfz abbremsen müssen, ohne zum Stillstand zu kommen, als der Lkw des Bekl. zu 1 auf sein Kfz aufgefahren sei. Die Bekl. haben zu dem Unfallhergang abweichend von der Darstellung des Kl. angegeben, der Kl. habe kurz vor der Kollision beider Fahrzeuge den Lkw des Bekl. zu 1 überholt, und habe mit seinem Kfz unter Überquerung der mittleren Fahrspur von der linken Fahrspur auf die rechte Fahrspur gewechselt, wobei er abrupt sein Kfz bis zum Stillstand abgebremst habe.

Das LG hat ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt, wobei es dem Sachverständigen vorgegeben hat, sich dazu zu erklären, zu welchem Ergebnis er gelange, wenn seinem Gutachten einerseits die Befunde der im Lkw erhobenen Dashcam-Aufzeichnungen zugrunde gelegt werden, und welche Feststellungen der Sachverständige treffen könne, wenn ihm diese zusätzlichen Anknüpfungstatsachen nicht zugänglich seien. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Dashcam-Aufzeichnungen die Unfalldarstellung der Bekl. bestätigt werde. Es lasse sich feststellen, dass der Kl. unter Schneiden des Fahrzeuges der Bekl. und abruptem Abbremsen bis zum Stillstand die Ursache für die Kollision beider Fahrzeuge gesetzt habe. Das LG wies die Klage auf Ersatz des dem Kl. durch den Unfall enstandenen Sachschaden ab.

In dem Hinweisbeschluss des Senats nach § 522 ZPO ging dieser von der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung des Kl. aus.

2 Aus den Gründen:

[13] "… II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg …"

[16] 1. Das Erstgericht hat sich zutreffend die Überzeugung gebildet, dass die im Bekl.-Lkw installierte Dashcam so konfiguriert war, dass sie nur bei starker Erschütterung ein insgesamt 30 Sekunden langes Aufzeichnungssegment aus dem Zwischenspeicher dauerhaft auf die eingesetzte SD-Karte speichert, jedoch keine permanente Aufzeichnungsspeicherung erfolgt. Diese Feststellung konnte das LG aufgrund der Aussage des Zeugen F. treffen, an deren Glaubhaftigkeit auch der Senat keine Zweifel hat. …

[23] d) Das Erstgericht war auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Programmierung der SD-Karte einzuholen.

[24] Zunächst ist festzustellen, dass der Kl. entgegen seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung einen gegenbeweislichen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser konkreten Beweisfrage nicht gestellt hat. Er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, eine Beweisaufnahme hierzu habe insgesamt zu unterbleiben. …

[25] Auch von Amts wegen musste das Erstgericht kein Sachverständigengutachten einholen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO stebt im Ermessen des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 144 Rn 2). Hier hat das LG die von den Bekl. vorgetragene Behauptung einer anlassbezogenen, nicht permanenten Aufzeichnung durch die Aussage des Zeugen F. als erwiesen angesehen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der gleichen Beweisfrage von Amts wegen war daher nicht veranlasst.

[26] Nur am Rande sei ergänzt, dass die weitere Beweiserhebung dazu auch deshalb entbehrlich gewesen wäre, weil es für die Verwertbarkeit im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, wie lang der Aufzeichnungszeitraum vor dem Unfall über die vom LG festgestellte Dauer hinaus war (dazu näher unten 2 b cc (2)).

[27] 2. Die Aufzeichnung der im Lkw der Bekl. zu 1 an der Frontscheibe installierten Dashcam ist verwertbar. Sie konnte daher Gegenstand einer Inaugenscheinnahme nach § 371 BGB und Grundlage des Sachverständigengutachtens sein. Auf die zutreffenden A...

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