Bei der ungeregelten Mehrhausanlage bestehen keinerlei Besonderheiten gegenüber der typischen Einhausanlage. Sämtliche Belange, mögen sie auch nur eines der Häuser betreffen, sind von der Gesamtgemeinschaft zu regeln. Kosten sind unter sämtlichen Wohnungseigentümern zu verteilen, auch wenn sie nur ein Haus betreffen.

 
Praxis-Beispiel

Haus mit Aufzug

In einer Wohnanlage, die aus 3 Häusern besteht, verfügt eines von ihnen über einen Aufzug. So die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt, sind an den Kosten des Aufzugs sämtliche Wohnungseigentümer zu beteiligen, also auch die Wohnungseigentümer der beiden Häuser, die nicht über einen Aufzug verfügen.

Allerdings können die Wohnungseigentümer auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen, dass die Kosten des Betriebs und der Erhaltung des Aufzugs lediglich diejenigen Wohnungseigentümer zu tragen haben, deren Haus über den Aufzug verfügt.

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