Salopp ausgedrückt ist alles Gemeinschaftseigentum, was nicht zum Sondereigentum gehört. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, auch dann Gemeinschaftseigentum, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Im Zweifel besteht eine gesetzliche Vermutung für das Gemeinschaftseigentum, soweit es sich nicht um die oben in Kap. 1.1 genannten Gegenstände und Bereiche handelt.

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