Insbesondere im Fall von Wohnanlagen, die bis zum Jahr 1973 errichtet worden sind, war die Bildung einer Sondereigentumseinheit bezüglich einer gemeinschaftlichen Tiefgarage kein seltener Fall. Bis zum Inkrafttreten der ersten WEG-Novelle am 30.7.1973 war nämlich die Bildung von Sondereigentum an Stellplätzen nicht möglich. Insoweit konnten lediglich Sondernutzungsrechte an den jeweiligen Stellplätzen in Tiefgaragen begründet werden. Daher wurde an der gesamten Tiefgarage Sondereigentum begründet. Zugunsten der Wohnungseigentümer oder auch dritter Erwerber wurde ein Miteigentumsanteil an dem Sondereigentum "Tiefgarage" gebildet. Die einzelnen Miteigentümer an dem Sondereigentum "Tiefgarage" bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Auch im Übrigen sind Bruchteilsgemeinschaften an Sondereigentumseinheiten etwa in Form einer gemeinschaftlichen Schwimmhalle oder einem Fitnessraum denkbar.

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