1 Leitsatz

Zusatzkosten des Verwalters wegen Nichtteilnahme eines Wohnungseigentümers am Lastschriftverfahren können per Beschluss dem Verursacher auferlegt werden.

2 Normenkette

WEG § 21 Abs. 7

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen zu TOP 15 für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer kein Lastschriftmandat erteilt, dass dieser Wohnungseigentümer dem Verwalter eine monatliche Mehraufwandspauschale von 1,50 EUR je Buchung zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, jedoch maximal 5 EUR je Monat zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer bis zur Erteilung des Mandats zu zahlen hat. Auch die aufgrund einer Rückbelastung anfallenden Bankgebühren sollen zuzüglich "Bearbeitungsgebühren des Verwalters" vom säumigen Wohnungseigentümer bezahlt werden. Gegen diese Beschlüsse geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Der Beschluss sei unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmtheit aufzuheben, soweit er einen Wohnungseigentümer für den Fall einer Rücklastschrift neben den Bankkosten mit einer "Bearbeitungsgebühr der Verwaltung" belegt, ohne jedoch zugleich deren Höhe festzulegen. Im Übrigen entspreche der Beschluss aber ordnungsmäßiger Verwaltung. Gemäß § 21 Abs. 7 WEG könnten die Wohnungseigentümer eine Regelung für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. Dies sei bei der Überprüfung von Zahlungseingängen von Wohnungseigentümern, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, der Fall, wenn dem Verwalter dafür ein Entgelt versprochen worden sei.

Hinweis

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass sie am SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren teilnehmen müssen. Streitig ist insoweit, ob die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren nur für das Hausgeld im engeren Sinne bestimmt werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse des Wohnungseigentümers daran, dass sein Konto nur wegen gleichbleibender, regelmäßig zu leistender Beträge belastet wird, ist allerdings nicht erkennbar. Nimmt ein Wohnungseigentümer nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teil und schuldet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Verwalter für den Mehraufwand eine angemessene Sondervergütung, kann beschlossen werden, dass es sich dabei um besondere Kosten der Verwaltung handelt, die der Wohnungseigentümer tragen muss, der sie auslöst. Die Bestimmung des § 270a Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen. Beim Beschluss handelt es sich um keine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung zu entrichten.

Musterbeschluss: Besondere Kosten der Verwaltung

  1. Alle auf Zahlung gerichteten Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümer soll der Verwalter per Lastschrift auf das Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einziehen.
  2. Daher ist jeder Eigentümer verpflichtet, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, eine entsprechende schriftliche Lastschrifteinzugsermächtigung unter Bekanntgabe von Kontonummer, Bankverbindung, Bankleitzahl und Kontoinhaber zu erteilen. Die Einzugsermächtigung darf den Vorbehalt enthalten, dass die Abbuchung wegen Ansprüchen auf unregelmäßige oder außerordentliche Zahlungen mit einer Frist von mindestens _________________________ [2/3] Wochen vor der Abbuchung anzukündigen ist.
  3. Sofern Hausgeld nicht – wie beschlossen – im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden kann, weil eine Einzugsermächtigung nicht erteilt oder eine erteilte Ermächtigung widerrufen ist oder weil der Lastschrifteinzug mindestens zweimal mangels Deckung oder wegen Widerrufs gescheitert ist, hat dieser Wohnungseigentümer die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstehenden Kosten für den besonderen Verwaltungsaufwand zu erstatten.

4.1 Entscheidung

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil v. 25.7.2019, 28 C 27/18

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