Sowohl für die erstmalige Begründung einer Veräußerungszustimmung[1] als auch für die Wiederbegründung einer durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungsbeschränkung bedarf es einer Vereinbarung.[2] Auch bei der Wiederbegründung fehlt der Versammlung der Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz. § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG gilt als gesetzliche Ausnahme vom Vereinbarungsprinzip nämlich nicht für den "actus contrarius", also diejenige Rechtshandlung, die die frühere rückgängig macht. Hierzu bedarf es vielmehr ebenfalls einer Vereinbarung. Die Wiederbegründung einer durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungszustimmung ist also insbesondere auch nicht etwa dadurch möglich, dass die beschlossene Aufhebung der Veräußerungszustimmung durch Zweitbeschluss aufgehoben wird.

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