Auch wenn nach der entsprechenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Zustimmungsberechtigung beim Verwalter liegt, ist dieser nicht gehindert, die Entscheidung, ob der Veräußerung im konkreten Fall zugestimmt wird, den Wohnungseigentümern durch Beschlussfassung zu überlassen.[1] Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung der übrigen Eigentümer ersetzt werden, haben auch die gemäß § 8 Abs. 3 WEG im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Eigentümern als Wohnungseigentümer fingierten werdenden Wohnungseigentümer zuzustimmen.[2]

Weisungen von Wohnungseigentümern

Da der Verwalter bei vereinbarter Veräußerungszustimmung als mittelbarer Vertreter bzw. als Treuhänder der übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Veräußerers fungiert[3] und er in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis demnach kein eigenes Recht wahrnimmt, sondern ein solches der übrigen Wohnungseigentümer, können ihm die Wohnungseigentümer vor Abgabe der Zustimmungserklärung durch Mehrheitsbeschluss die Weisung erteilen, der beabsichtigten Veräußerung nicht zuzustimmen.[4]

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