Eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Zustimmung zu erteilen oder aber zu versagen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Jede Veräußerung und hiermit verbunden die etwa erforderliche Veräußerungszustimmung ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Zustimmung ist jedenfalls ohne schuldhafte Verzögerung zu erteilen oder zu versagen. Abhängig vom Einzelfall kann eine Frist von 1 bis 2 Monaten noch angemessen sein, regelmäßig und insbesondere in einfach gelagerten Fällen sollte die Zustimmung innerhalb von 1[1] bis 2[2] Wochen erteilt oder versagt werden.

Solange der Zustimmungsberechtigte nach objektiv notwendigen Kriterien und ohne schuldhaftes Verzögern die Zustimmungsvoraussetzungen prüft, können in der Regel keine Schadensersatzansprüche entstehen. Der Zustimmungsberechtigte darf andererseits seine Veräußerungszustimmung nicht von der Zahlung eines Sonderhonorars abhängig machen und dies schon gar nicht in voller Höhe von dem Veräußerer begehren.[3] Haben die Wohnungseigentümer keine verursacherbezogene Kostentragungspflicht durch Beschluss geregelt[4], ist Schuldnerin des Sonderhonorars die Wohnungseigentümergemeinschaft.

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